Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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Durch die nähere Beleuchtung der praktischen Verwendbarkeit der ver- 
schiedenen Verfassungen — wohl das wissenschaftliche Hauptinteresse des 
Verfassers — zieht er überall namentlich die zwei innerlich verbundenen 
Fragen hervor: In welcher Weise ist die Machtverteilung gestaltet, und 
sind durch die getroffene Einrichtung die nötigen Schranken für Regie- 
rungsübergriffe vorhanden, während gleichzeitig eine wirksame Konzentra- 
tion, und damit Verantwortung in der Staatsleitung nach aussen und nach 
innen ermöglicht wird ? 
Zur Frage der tatsächlichen Machtverteilung seit 1809 ist aus der Dar- 
stellung F.s folgendes hervorzuheben. 
Während die Gesetzgebung im ganzen Zusammenwirken von Könige 
und Reichstag fordert, ist innerhalb der Grenzen der sogenannten „öko- 
nomischen“ (administrativen) Gesetzgebung der König alleinbestimmend; 
hierzu rechnet man z. B. die Gebiete der Reichsverwaltung, Gewerbeordnung, 
Volksschulen, Armenpflege. 
Der König kann aber auf keinem Gebiet etwas ausführen ohne Beistand 
der kontrasignierenden Staatsräte, die seine Vertrauensmänner sind und 
sein Konseil bilden, aber durchaus nicht als regierendes Ministerium be- 
zeichnet werden können. Der König ist verpflichtet, ihren Rat zu hören, 
aber nicht demselben zu folgen. Alle Regierungsgeschäfte müssen nach 
der Verfassung durch den König selbst im Staatsrat erledigt werden. Die 
Staatsräte sind aber dem Reichstag gegenüber, als Ratgeber des unverant- 
wortlichen Königs, verantwortlich. 
Eigentümlich ist es, dass nicht bloss der König, sondern auch der 
Reichstag, dessen Präsidenten vom König ernannt werden, auf gewissen 
Gebieten sowohl eine Exekutivgewalt wie auch eine selbständige Gesetz- 
gebung ausübt. 
Der Reichstag hat eine besondere Zuständigkeit betreffend die Finanzen 
und die Festlegung des Budgets, die nicht in Form eines Gesetzes ausge- 
übt wird, sondern in der einseitiger Reichstagsbeschlüsse. Ursprünglich 
hat der König eine bedeutende Verfügung über die Ersparungen im 
Ordinarium des Budgets ausgeübt, wie er auch ein Veto gegen Verminderung 
der ordinären Ausgaben und kinnahmen haben sollte. Allmählich haben 
diese Rechte doch ihre ursprüngliche Bedeutung eingebüsst. 
„Das uralte Recht des schwedischen Volkes, sich selbst zu besteuern, 
wird vom Reichstag ausgeübt“, und des letzteren Beschlüsse betreffend 
finanzielle Bewilligungen bedürfen nicht der Zustimmung des Königs. 
Der Reichstag kontrolliert fortwährend durch den „Staatsausschuss“ 
und die Revisoren die Finanzen und deren Verwaltung. 
Für den schwedischen Dualiemus sehr charakteristisch ist es, dass der 
Reichstag einen besonderen „Justitieombudsman“ anstellt mit der Aufgabe, 
Aufsicht zu führen über die Handhabung der Gesetze seitens der Richter 
und Beamten, — also dieselbe Aufgabe zu erfüllen, die dem Justizkanzler
	        
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