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des Königs zur Pflicht gemacht ist.
Der Reichstag tritt periodisch ohne Einberufung seitens des Königs
zusammen.
Professor FAHLBECK bekämpft, m. E. mit vollem Recht die namentlich
durch JELLINEK („Allgem. Staatslehre“ !) vertretene deutsche Auffassung
nach welcher gar nicht davon die Rede sein könne, der schwedischen Ver-
fassung einen Platz innerhalb des Rahmens der modernen Verfassungen ein-
zuräumen, weil diese mit ihrem Reichstag und ihrer Exekutivgewalt als
selbständige Behörden, gar nicht als eine moderne Staatsverfassung auf
Grund der monarchischen Staatsidee bezeichnet werden könnte. Sie soll nur
einen Ueberrest mittelalterlicher Zustände, mit ihren Fürsten und Ständen
als vertragsmässigen Hoheitsträgern darstellen. FAHLBECK behauptet dem-
gegenüber, die schwedische Verfassung habe sich freilich allmählich aus
dem Mittelalter entwickelt, aber im Norden bezw. in Schweden habe sich
niemals die Trennung in Fürst und Stände — wie in Polen und Deutsch-
land — vollzogen; und es sei daher schon vor Jahrhunderten der Staat
als einheitlicher Organismus erfasst worden.
Die mit grosser Sachkenntnis durchgeführten Vergleichungen zwischen
dem modernen Parlamentarismus in England, Frankreich, den Mittel- und
Kleinstaaten geben dem Verfasser Gelegenheit, in geistreicher Weise zu
beleuchten, wie Organe, die anscheinend identischer Natur sind, doch oft
sehr verschiedene Funktionen erfüllen, und wie die Wirksamkeit jedes
einzelnen, in die Maschine eingefügten Gliedes im höchsten Grade von dem
gegebenen Milieu abhängig wird. Die kritischen und systematischen Be-
trachtungen des Verfassers sind vielleicht nicht immer gleich haltbar, sie
sind mitunter schwer zu kontrollieren, da Quellen nur ausnahmsweise an-
geführt werden; immer aber bewirkt die klare, unpedantische Darstellungs-
weise und die frische belebte Sprache, dass die grossen Hauptzüge hell
hervortreten und dass das ganze Buch leicht zu verarbeiten ist.
Der Verfasser stellt scharf die Hauptpunkte der faktischen englischen
„einheitlichen Parlamentsverfassung* den schwedischen Verfassungsver-
hältnissen gegenüber. In England ist der König weder an der Regierung
noch an den Verhandlungen des Kabinetts beteiligt. Das Kahinett, das
„no recognized place in the constitution“ inne hat, regiert mit fester
Autorität das Land; das Einkammersystem ist faktisch realisiert, das Mini-
sterium bilden die Vertrauensmänner der Majorität und leitet die Arbeiten des
Parlaments; es gibt keine Ausschüsse von Bedeutung. Alle Gesetzesvor-
lagen von Wichtigkeit gehen von der Regierung aus, das Kabinett hat
kein Protokoll zum Nachforschen und vollständige Einheit herrscht zwi-
schen der ausführenden und der gesetzgebenden Gewalt. Die Kontrolle
! In demselben Geist spricht sich Professor HuBER, Zürich aus (in
einer Besprechung des FAnLBecKschen Buches in Zeitschr. f. Sozialw. 1905).