Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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wird im englischen politischen Leben durch die wechselnden Unterhaus- 
parteien, die im Parlament durch Männer aus derselben gesellschaftlichen 
Lage vertreten sind, und die nicht festen Scheidelinien im Volke entspre- 
chen, geschaffen. . 
In schroffem Gegensatz zu diesem englischen unitarischen Parlamentaris- 
mus steht nach dem Verfasser der „dualistische Parlamentarismus“ Nord- 
amerikas und Schwedens. 
Viel ist gewiss richtig beobachtet in dieser neuen und im ersten Augen- 
blick überraschenden, energischen Ausführung des Gedankens, dass die 
amerikanische und die schwedische Verfassung eigentlich denselben Grund- 
plan haben. Für das historische Nachdenken dürfte der Sachverhalt sich 
gewiss sehr natürlich darstellen. 
Eine andere Frage ist nur: ist die so erkannte Aehnlichkeit des Auf- 
baues imstande, nicht bloss sachverständige anregende Ausblicke darzu- 
bieten, sondern auch einen reellen Einfluss auf die Entwicklung des schwe- 
dischen Staates auszuüben ? 
In Schweden wird seit den letzten Jahren im Anschluss zu kräftigen, 
gesellschaftlichen und ökonomischen Aenderungen ein scharfer politischer 
Kampf geführt. Die Zweite Kammer tritt gegen die Erste auf, und die 
Arbeiterklasse verlangt, dass allgemeines Stimmrecht den jetzigen Wahl- 
zensus ablöse. FAHLBECK befürchtet, dass die Entwicklung -- teilweise 
von unklaren Vorstellungen von Analogie mit dem englischen unitarischen 
Parlamentarismus beeinflusst — dazu kommen soll, den Mechanismus der 
Verfassung zu stören und den Staatswillen und die Staatsgewalt nach 
aussen und nach innen dadurch abzuschwächen, dass der eine nach der 
Verfassung geplante Grundpfeiler, die Krone, gebrochen wird, ohne dass 
man andererseits die englische Kabinettsregierung erhält, die den histori- 
schen Ueberlieferungen des Landes so fern ist. Ferner dadurch, dass 
die Zweite Kammer die Alleinherrschaft über die Regierung und diese 
wieder über dıe Krone erringt, während die eigentümliche Erste Kammer 
zurückgeschoben wird, alles, ohne dass man die besonderen Parteivoraus- 
setzungen des englischen Parlamentarismus besitzt. Hierdurch würde die 
Verantwortung auf einen unbestimmten, ungreifbaren Kreis von Indi- 
viduen zersplittert werden. 
Der Verfasser ruft da von dem stillen Obdache eines Studierzimners 
seinen streitenden Landsleuten zu: Besinnet Euch, von welchem Guss die 
Verfassung ist, die Ihr habt! Betrachtet die grosse Republik drüben und 
die grosse Macht des Staatschefs! Dort gibt es eine demokratisch-parla- 
mentarische Verfassung, und doch nicht Kammermajoritätsherrschaft oder 
Missvertrauensvoten; es berührt das System gar nicht, ob der Staatschef 
ein Präsident oder ein König ist. 
Die Zukunft wird sicher ergeben — wie die rasche Entwicklung es 
schon seit dem Erscheinen des FantsEokschen Buches gezeigt hat — 
Archiv für öffentliches Recht. XXII. 3 u. 4. 36
	        
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