Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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gesetzliche oder von ihm übernommene Verpflichtung zum Dienst erfüllt 
haben würde. Wenn man mit SCHLAYER an der nicht unbestritten ge- 
bliebenen Ansicht festhält, dass die Fahnenflucht ein Dauerdelikt sei — 
unter Voraussetzung natürlich des Fortbestehens der Absicht dauernder 
Dienstentziehung — so würde dies Dauerdelikt erst mit dem Ende der 
Zugehörigkeit zum aktiven Heere zu verjähren anfangen können, also unter 
Umständen erst nach dem im $ 76 bezeichneten Zeitpunkt. Die hieraus 
sich ergebenden Folgerungen und Streitfragen, z. B. ob die Zugehörigkeit 
der aktiven Mannschaften zum aktiven Heer mit dem 39. oder 45. Lebens- 
jahre oder noch später endigt, sind auch bei SCHLAYER noch nicht voll 
entwickelt. 
Die Militärgerichtsbarkeit betrachtet SCHLAYER, m. E. zutreffend, als 
Ausfluss der Kommandogewalt, nicht als Ausübung der dem militärischen 
Befehlshaber delegierten Justizhoheit des Staates. Dazu passt allerdings 
nicht, dass er eine „Zurechtweisung“ des Gerichtsherrn durch die Militär- 
justizverwaltung, die ja keine Kommandobehörde ist, für zulässig erklärt. 
Hinsichtlich der Mitprüfung der Verfügungen des Gerichtsherrn unter- 
scheidet er nicht zwischen der rechtlichen und tatsächlichen Seite. Die 
Unterscheidung ist in der Tat unzulässig So neuerdings auch M. E. 
Mayer in der DJZ. In der Hauptverhandlung handelt der Vertreter der 
Anklage nach SCHLAYER selbstständig nach pflichtmässigem Ermessen, 
ohne an Weisungen des Gerichtsherrn gebunden zu sein. Ob sich diese 
Bemerkung nur auf die Beweiswürdigung oder auch auf die rechtliche 
Beurteilung beziehen soll, ist leider nicht klar erkennbar gemacht. Das 
von SCHLAYER angenommene Rügerecht des Gerichtsvorsitzenden gegen- 
über dem Anklagevertreter ist immerhin zweifelhaft. 
Kriegsgerichtsrat Dr. Rissom. 
Albert Zorn, Grundzüge des Völkerrechts. 2. vollst. neu be- 
arbeitete Aufl. Mit Vorwort von Dr. Philipp Zorn. Leipzig. J.J. 
Weber. Klein-8. 315 S. 
In der Fülle der neuen Produktionen auf dem Gebiete des Völkerrechts 
spiegelt sich die geistige Disposition unsrer Zeit, die Entgegengesetztes 
mit gleichem Eifer erfasst, Behauptung wie Verneinung zunächst als Be- 
friedigung entwickelten Bildungsbedürfnisses entgegennimmt und damit 
zwar das Geistesleben bereichert, aber das Kollektivbewusstsein verwirrt. 
Wer im tapfern Verneinen nicht immer das Neue um des Neuen willen 
bewundert und andererseits auch nicht in allen Punkten auf die „herr- 
schende Lehre“ eingeschworen ist, hat es wirklich nicht leicht, seine Stel- 
lungnahme der vorliegenden neuen Erscheinung gegenüber sich selber und 
anderen völlig klarzulegen. Denn das flott und klar geschriebene hand- 
liche Buch geht mit gutem Verständnis auf alle im Vordergrunde des zeit-
	        
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