Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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genössischen Interesses stehenden Fragen der genossenschaftlichen Ge- 
staltung des modernen Staatenlebens ein, es fasst auch herzhaft mitten 
hinein in den stachligen Umkreis der Fragen vom Recht und vom 
„richtigen“ Recht, seiner Entstehung und materiellen Schwerkraft: — nichts 
Humanes ist ihm in dem Umkreise fremd, und dennoch geht die Rechnung 
am Ende nicht auf, es bleibt uns überall ein ungelöster Rest in Händen. 
Es wäre verkehrt, wollte man ALBERT ZORN mit bequemer Anlehnung an 
eine veraltete Terminologie zu den trostlosen „Leugnern“ des Völkerrechts 
zählen: er zeigt in den gehaltvollen Detailschilderungen, zumal des Friedens- 
rechts, gestützt auf einen geschickt und doch schmerzlos eingefügten 
literarischen und Quellen-Apparat ganz klar erkennbar das greifbare Wirken 
und Schaffen des rechtlich geordneten und gesicherten Zusammenschlusses 
der Staatengenossenschaft. Er lässt deutlich den Linienlauf der wichtigen 
Rechtsgebilde erkennen in der Lehre von den Rechtssubjekten, der völker- 
rechtlichen Magistratur und in den ausgestalteten internationalen Ver- 
waltungsbeziehungen. 
In allen für Lehrende und Lernende wichtigeren Punkten bietet 
ZoRNns Buch meist zutreffende und sichere Information; das gründ- 
lich und gewissenhaft angelegte Register zeigt bei Stichproben, dass 
für jede billig an ein Werk dieses Umfangs gestellte Frage die knappe 
Antwort nicht versagt wird. Und dennoch bleibt dem, der etwas tiefer 
gräbt, die unbefriedigende Empfindung nicht erspart: Verf. zeigt uns das 
Wirken und Walten einer elementaren Kraft, er zeigt Resultate in Fülle, — 
aber es will ihm nicht gelingen, sich und uns die causas movens klar 
zu machen, das geistige Band, das diese vielen, grossen und kleinen Stücke 
zu einer innerlich sich doch ergänzenden Einheit verbunden hält. Es wäre 
wohl nutzlos und verkehrt, an dieser Stelle und angesichts der praktischen 
Zwecke des in der Serie der Weberschen Katechismen nützlich und an- 
regend wirkenden Buches das ganze tiefgreifende Problem des Völkerrechts- 
prinzips pedantisch aufzurollen und von einem abseits liegenden Punkte 
aus die Grundlehre des Verf. aus den Angeln zu heben; erheblichen prak- 
tischen Erfolg kann ich mir für die Zwecke dieser Publikation von einer 
solchen unblutigen Mensur nicht erhoffen. Da steht Ueberzeugung gegen 
Ueberzeugung und Schule gegen Schule, selbst da, wo Verf. ganz offen- 
mutig sich als Autodidakt erweist. Es bleibt somit als Antwort auf die 
Hauptfrage das Ergebnis: ich würde das Buch jüngeren Kräften und einem 
weitern Leserkreis trotz mancher Vorbehalte in Einzelheiten wärmstens 
empfehlen, jedoch abraten dem Gedankengang des Verf. in den grund- 
legenden Einleitungsparagraphen zu folgen. Ich fürchte, es käme sonst 
mühsam Errungenes ins Schwanken, das richtunggebend als Gemeinbesitz 
wirken könnte. Es besteht kein Bedürfnis, gerade an dieser Stelle die 
Zahl der Einzelgänger zu vermehren und es ist nicht ohne Wert, wenn wir 
in solchen Fragen dem Ausland gegenüber tamquam unum corpus
	        
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