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nur als Voraussetzung gebraucht sein, weil sonst die Erwähnung
eines ausdrücklichen Anerkenntnisses unerklärlich wäre.
Danach soll es andeuten, dass, wenn dem Adelsprätendenten
44 Jahre hindurch sein Adelsgebrauch nicht beanstandet worden
sel, sich dies daraus erkläre, dass er ein ausdrückliches oder
stillschweigendes staatliches Anerkenntnis für sich habe des In-
halts, dass er den Adelsbesitz ausüben dürfe, und dieses An-
erkenntnis begründet die Vermutung, aber auch nicht
mehr, dass ihm wirklich der Geschlechtsadel, das Adelsrecht
zustehe.
So findet der $ 19 in allen seinen Teilen eine voll befrie-
digende Erklärung.
Es bleibt zu prüfen, von wem ein solches Anerkenntnis in
dem zuletzt erörterten Sinne, also ein Anerkenntnis der Befugnis
zum bloss tatsächlichen Gebrauch des Adels, nicht ein Anerkennt-
nis des Adels selbst auszugehen hat. Dass auch die Abgabe
eines solchen Anerkenntnisses, sofern es ein ausdrückliches
ist, nur dem König bezw. der von ihm delegierten Adelsbehörde
zustehen kann, bedarf nach obigen Darlegungen keiner weiteren
Ausführung. Was aber dasstillschweigende Anerkenntnis
anlangt, so wird ein solches häufig schon dann als vorhanden
angenommen, wenn dem Adelsprätendenten in Urkunden staat-
licher Organe das beanspruchte Adelsprädikat regelmässig beige-
legt worden ist. Für die Richtigkeit dieser Auffassung pflegt
auf die Vorschrift des 8 20 ALR. T. II Tit. 9 verwiesen zu wer-
den, in der es heisst:
„Dagegen ist die nur ein- und anderesmal geschehene Bei-
legung adliger Prädikate, in gerichtlichen oder anderen öffent-
lichen Ausfertigungen, zum Beweise des Geschlechtsadels für
sich allein noch nicht hinreichend.“
Indes zu Unrecht.
Auch hier führt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu
dem richtigen Verständnis.
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