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gewiesen werden kann, das die Beylegung nach
vorgängigem Ausweisdes Adels oder dessen
Besitzes geschehen sey. Eine besondere Gesetzesvorschrift
dieserhalb dürfte desto nöthiger seyn, da nichts gewöhnlicher
ist, als dass dergleichen Supplicanten in der Folge aus dieser
Beylegung einen Hauptbeweiss des ihnen zukommenden Adels
oder dessen Besitzes hernehmen.*
Dieses Monitum fand auch Berücksichtigung. Denn das
Konzept des umgearbeiteten Entwurfs des oben bezeichneten Ti-
tels zeigt als 8 19 — nachden als 8 18 eine dem heutigen $ 19
des 9. Titels II. Teiles des Gesetzes entsprechende Vorschrift
eingeschoben worden war — folgende Bestimmung:
„Dagegen ist die Beylegung adlicher Prädikate in gericht-
lichen und anderen öffentlichen Ausfertigungen zum Be-
weise des Geschlechtsadels, für sich allein noch nicht hin-
reichend.“
Nach der Absicht des Gesetzgebers soll also der Beilegung
des Adelsprädikats in gerichtlichen oder anderen öffentlichen
Ausfertigungen noch hinzutreten müssen, dass der das Adels-
prädikat in ihren Ausfertigungen gebrauchenden Behörde auch
ein Adelsausweis wirklich erbracht sei, ehe auf Grund der von
ihr ausgehenden Beilegung des Adelsprädikats das Vorhanden-
sein des Geschlechtsadels als bewiesen angenommen werden
darf.
Mehrfach sprechen denn auch Allerhöchste Erlasse — so
die Allerhöchsten Kabinetts-Ordres vom 20. Dezember 1823 (Akten
des Königlichen Geheimen Staatsarchivs Rep. 100 II K.) und
vom 12, September 1830 (mitgeteilt in v. KAMPTz, Annalen der
Preussischen inneren Staatsverwaltung, Jahrgang 1830 S. 732) —
der blossen Beilegung eines Adelsprädikats in amtlichen Beschei-
den und öffentlichen, selbst Allerhöchst vollzogenen Ausferti-
gungen jede Bedeutung für den Beweis des Bestehens des Adels
ab und ebenso bemerkt eine vom 27. Juni 1842 datierende, über