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die Frage der Anerkennung der freiherrlichen Würde im Namen
des Ministers des Königlichen Hauses erstattete Aeusserung zu-
treffend:
„Die ein und ein anderes Mal geschehene Beilegung frei-
herrlicher Prädikate, wäre solche auch in Lehnbriefen, selbst
in neueren Bescheidungen aus dem Königlichen Kabinet oder
von Behörden ohne vorgängige Untersuchung der
Sache erfolgt, genügt zum Beweise der Berechtigung
nicht.“
Die Beilegung des Adelsprädikats in den bezeichneten
Ausfertigungen soll nach der Absicht des Gesetzgebers mithin
zum Nachweis des Geschlechtsadels nur dann ausreichen, wenn
sich in dieser Beilegung zugleich ein Anerkenntnis des
Adelsrechts durch die Staatsbehörde ausspricht, ein Nachweis,
den der Adelsprätendent zu führen hat. Damit ist aber auch
der Schlüssel dazu gefunden, zu welchen Worten des 8 19 ALR.
T. I Tit. 9 der 8 20 durch sein Einleitungswort „dagegen“ in
Gegensatz gestellt werden soll, nämlich zu den Worten: „aus-
drückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staats“. Zur
Begründung des Besitzschutzes aus $ 19 kann demnach ein 44-
jähriger ruhiger Gebrauch adliger Prädikate und Vorrechte stets
nur dann ausreichen, wenn die Nichtstörung dieses Gebrauchs
ein ausdrückliches oder stillschweigendes staat-
liches Anerkenntnis der Befugnis zur Ausübung
des Adelsbesitzes in sich schliesst.
Im absoluten Staate konnte ein solches staatliches Aner-
kenntnis durch das Verhalten einer jeden Staatsbehörde begrün-
det werden, weil hier die Kundgebungen jeder Staatsbehörde nur
an Stelle des Herrschers zu erfolgen hatten. Es konnte daher
an sich in jeder Beilegung des Adelsprädikats durch irgend-
welche Staatsbehörde ein Adelsanerkenntnis gefunden werden,
sobald nur festgestellt war, dass dieser Behörde ein Adelsaus-
weis erbracht sei. Dies hätte aber zu grossen Verwirrungen