Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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die Frage der Anerkennung der freiherrlichen Würde im Namen 
des Ministers des Königlichen Hauses erstattete Aeusserung zu- 
treffend: 
„Die ein und ein anderes Mal geschehene Beilegung frei- 
herrlicher Prädikate, wäre solche auch in Lehnbriefen, selbst 
in neueren Bescheidungen aus dem Königlichen Kabinet oder 
von Behörden ohne vorgängige Untersuchung der 
Sache erfolgt, genügt zum Beweise der Berechtigung 
nicht.“ 
Die Beilegung des Adelsprädikats in den bezeichneten 
Ausfertigungen soll nach der Absicht des Gesetzgebers mithin 
zum Nachweis des Geschlechtsadels nur dann ausreichen, wenn 
sich in dieser Beilegung zugleich ein Anerkenntnis des 
Adelsrechts durch die Staatsbehörde ausspricht, ein Nachweis, 
den der Adelsprätendent zu führen hat. Damit ist aber auch 
der Schlüssel dazu gefunden, zu welchen Worten des 8 19 ALR. 
T. I Tit. 9 der 8 20 durch sein Einleitungswort „dagegen“ in 
Gegensatz gestellt werden soll, nämlich zu den Worten: „aus- 
drückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis des Staats“. Zur 
Begründung des Besitzschutzes aus $ 19 kann demnach ein 44- 
jähriger ruhiger Gebrauch adliger Prädikate und Vorrechte stets 
nur dann ausreichen, wenn die Nichtstörung dieses Gebrauchs 
ein ausdrückliches oder stillschweigendes staat- 
liches Anerkenntnis der Befugnis zur Ausübung 
des Adelsbesitzes in sich schliesst. 
Im absoluten Staate konnte ein solches staatliches Aner- 
kenntnis durch das Verhalten einer jeden Staatsbehörde begrün- 
det werden, weil hier die Kundgebungen jeder Staatsbehörde nur 
an Stelle des Herrschers zu erfolgen hatten. Es konnte daher 
an sich in jeder Beilegung des Adelsprädikats durch irgend- 
welche Staatsbehörde ein Adelsanerkenntnis gefunden werden, 
sobald nur festgestellt war, dass dieser Behörde ein Adelsaus- 
weis erbracht sei. Dies hätte aber zu grossen Verwirrungen
	        
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