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führen müssen, da die verschiedenen Staatsbehörden bei Prüfung
des Adelsausweises zu einem verschiedenen Ergebnis hätten ge-
langen können. Um dies zu verhindern, verlangte man für das
in dem Gebrauche des Adelsprädikates durch Staatsbehörden zu
erblickende Anerkenntnis einen längeren gleichmässigen
Gebrauch des Adelsprädikats in den Kundgebungen der Staats-
behörden. In der Schlussredaktion des 8 20 wurde dies dadurch
zum Ausdruck gebracht, dass in den 8 20 die Worte eingescho-
ben wurden:
„Dagegen ist die nur ein und anderesmal gesche-
hene Beilegung . ... . nicht hinreichend“.
Mit Einführung der Verfassung wurde die Sachlage für
das Adelsanerkenntnis durch die Staatsbehörden eine andere.
Die Staatsbehörden hatten jetzt nicht mehr nur den Willen des
Herrschers, sondern den der verfassungsmässigen Staats-
gewalt zum Ausdruck zu bringen. Die Entscheidung
der Adelsverhältnisse blieb aber dem Herrscher
allein vorbehalten (Verfassungsurkunde, Artikel 50).
Demgemäss blieb auch er allein befugt, ein Anerkenntnis
des Adels oder der Befugnis zum Adelsgebrauch auszusprechen
und diese seine Befugnis konnte daher an seiner Stelle Jetzt nur
noch von den Behörden ausgeübt werden, denen er sie aus-
drücklich delegiert hatte. Demgemäss können die nach Erlass
dder Verfassung von den Staatsbehörden in ihren öffentlichen Aus-
fertigungen gebrauchten Adelsprädikate nur dann Beweiskraft
für den Geschlechtsadel haben, wenn die Beilegung auf Grund
vorgängiger Prüfung und Anerkennung der Zuständigkeit des
Adels durch das Staatsoberhaupt bezw. die Adels-
behörde erfolgt ist.
Auf diesem Standpunkt steht bereits im Jahre 1855 der
Minister des Königlichen Hauses, wenn er — unter dem 14. Juni
— hinsichtlich der Anerkennung der Freiherrnwürde bemerkt,
eine wirkliche Berechtigung zur Führung des Freiherrntitels könne