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dann nicht angenommen werden, wenn
„zwar vielfache einzelne Beilegungen des höheren Prädikates
dargetan werden, aber ohne dass diesen Beilegungen der zu
einer Rechtsverjährung“ — womit auf8 19 ALR. T. II Tit. 9, der
früher irrig bisweilen als Vorschrift über den Erwerb des
Adels durch Verjährung aufgefasst wurde, hingewiesen
werden soll! — „erforderliche Umstand, dass sie von einer
dazu autorisierten Behörde und absichtlich
abgegeben werden, zur Seite stände“.
Der Adelsprätendent muss daher jetzt den Nachweis füh-
ren, dass die Beilegung des Adelsprädikats auf einem Aner-
kenntnis des Landesherrn oder der Adelsbehörde
beruht. Der Beilegung des Adelsprädikats in einer urkundlichen
Ausfertigung eines anderen staatlichen Organes gegenüber
muss er also jetzt nachweisen, dass dieses staatliche Organ vor-
her bei der zur Entscheidung über die Adelsverhältnisse zustän-
digen Stelle Rückfrage gehalten und auf Grund bestätigender Aus-
kunft — oder eines Adelszeugnisses — ihm das Prädikat beigelegt hat.
Damit steht im Einklange, dass die an sämtliche Gerichte
und Beamte der Staatsanwaltschaft gerichtete Verfügung des
Justizministers vom 13. Januar 1855 (JMBl. 1855 S. 175) diese
anwies, der Einrichtung des Heroldsamts ihre besondere Auf-
merksamkeit zu widmen,
„weil das Heroldsamt vermöge der ihm übertragenen Be-
arbeitung aller Standesangelegenheiten in manchen Fällen,
namentlich bei Adelsanmassungen und zwei-
felhaften Adelsstufen Veranlassung haben kann, mit
den Gerichten und den Beamten der Staatsanwaltschaft in
Kommunikation zu treten“.
Dem gegenüber lässt sich nicht einwenden, dass die Be-
anstandung der Adelsführung heute doch auch noch von
der Staatsanwaltschaft (und den Polizeibehörden als deren Hilfs-
organen) ausgehen kann. Denn die Beanstandung einer unrecht-