Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

Die österreichische Parlamentsreform. 
Von 
Professor Dr. RUDOLF von HERRNRITT in Wien. 
I. 
Der Beginn des Jahres 1907 brachte in Oesterreich ein Ge- 
setzgebungswerk zum Abschlusse, welches von weitesttragender 
Bedeutung nicht nur für die innere Entwicklung des österreichi- 
schen Staates, sondern der gesamten österreichisch-ungarischen 
Monarchie werden dürfte. Durch Gesetz vom 26. Januar 1907 
wurde an Stelle des bisherigen Wahlrechtes für den österreichi- 
schen Reichsrat, welches seit der Reform vom Jahre 1896 auf 
einer Kombination des ständischen Kurienwahlrechtes im moder- 
nen Gewande einer „Interessenvertretung“ mit dem allgemeinen 
Wahlrechte beruhte, unter Beseitigung der Wähler- 
kurien ein vorzüglich nach den Volksstämmen des Staa- 
tes differenziertes, innerhalb dieser aber — von der vielfachen 
Scheidung zwischen Stadt und Land abgesehen -—- gleiches, 
allgemeines Wahlrecht gesetzt. 
Denn es würde eine Selbsttäuschung sein, wollte man in 
der Wahlreform die Einführung des „allgemeinen, gleichen Wahl- 
rechtes“ im landläufigen Sinne der Doktrin schlechthin erblicken. 
Dabei ist natürlich nicht an die dem gegenwärtigen Kulturzu- 
stande der europäischen Staaten entsprechenden Einschränkungen
	        
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