Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

68 — 
und Gewerbekammern, Landgemeinden — der Episkopat hatte 
seine Vertretung durch Virilstimmen in der ersten Kammer, dem 
Herrenhause — drückten derselben den Stempel der histori- 
schen Interessenvertretung auf, den die Organisa- 
tion des Reichsratswahlrechtes seither beibehielt. Das Wahlrecht 
war in jeder der vier Wählerklassen an gänzlich verschiedene 
Voraussetzungen geknüpft und auch je nach den Landesverfas- 
sungen innerhalb der gleichen Wählerklassen verschieden. Die 
Uebertragung der Wahl der Reichsratsabgeordneten an die Land- 
tage machte das Landtagswahlrecht zugleich zum Reichsrats- 
wahlrechte. Da ferner das Landtagswahlrecht hinsichtlich der 
Städte- und Landgemeindenkurie auf dem Gemeindewahlrechte 
fusste, so war schliesslich das Wahlrecht für de Gemeinde, 
verschieden in den verschiedenen Ländern, zum grössten Teile 
auch die Grundlage des Reichsratswahlrechtes. 
Bei dem verhältnismässig hohen Wahlzensus in den Gemeinden 
war in der Städte- und Landgemeindenkurie nur eine verhält- 
nismässig geringe Anzahl von Personen wahlberechtigt. So traten 
in den Städten bloss 161 662 Wähler an die Urne; in sämtlichen 
Landgemeinden betrug aber die Zahl der Urwähler — das Wahl- 
recht war hier ein indirektes — 1066020, ein Verhältnis, das 
sich durch die Herabsetzung des Steuerzensus für die Städte- 
und Landgemeindenwähler zu Anfang der Siebzigerjahre nur wenig 
änderte. 
Entwicklungsfähig wurde das Reichsratswahlrecht erst, als 
durch das nach schweren Krisen, gegen den heftigsten Wider- 
stand der föderalistischen Parteien zustande gekommene Gesetz 
vom 2. April 1873 an Stelle der indirekten Wahl der Reichs- 
ratsmitglieder durch die Landtage das direkte Reichsrats- 
wäahlrecht unter gleichzeitiger Erhöhung der Zahl der Ab- 
geordneten von 203 auf 353 getreten war; dadurch sollte das 
  
Vorarlberg in Tirol besteht neben einer Prälatenkurie die Kurie 
des adeligen Grossgrundbesitzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.