Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

390  Schiedögerichte.

dieselben  lediglich  Sachverständige  oder  SchiedSrichter
  im  weiteren  Sinne  sind,  gleichgültig.

Auch  die  Berufung  auf  §.  14  der  Statuten
ist  belanglos,  denn  die  Bestimmung  desselben,  wonach
  die  Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft
und  den  Versicherten  von  den  ordentlichen  Gerichten
entschieden  werden  sollen,  ist  eben  durch  §.  9  bezüglich
  der  dort  aufgeführten  Schadensermittelung
ausdrücklich  aufgehoben,  indem  solche  mit  Aus-Lchluh
  des  Rechtsweges  durch  Sachverständige

d.  h.  durch  Schiedsrichter  stattfinden  soll.

II.  Die  Verfügung  des  §.  36  der  k.  Verord.
v.  10.  Febr.  1865,  daß  nur  bayer.  Staatsangehörige
  als  Schiedsrichter  verwendet  werden  dürfen,
enthält  ein  ausdrückliches  positives  Gebot,  dem  nicht
zuwider  gehandelt  werden  darf  und  das  insbesondere
  auch  durch  die  Parteien  nicht  aufgehoben  werden
  kann,  da  es  aus  höheren  staatspolizeilichen
Gesichtspunkten  zum  Schutze  der  bayer.  Staatsaugehörigen
  erlassen  worden  ist  und  völlig  illusorisch
würde,  wenn  es  durch  Privatwillen  abgeändert  werden
  dürfte.

Hienach  fällt  die  Behauptung,  wonach  die
Wahl  von  Ausländern  zu  Schiedsrichtern  gegen  kein
Gesetz  verstoße,  von  selbst  und  ebenso  die  weitere
Behauptung,  daß  K.  auf  den  Einwand  gegen  die
Wahl  des  Ingenieurs  aus  Heidelberg  verzlchtet
habe,  da  eben  ein  solcher  Verzicht,  als  gegen  eine
gesetzliche  Bestimmung  verstoßend,  völlig  wirkungslos
  i

Da  nun  feststeht,  daß  der  von  der  Gesellschaft
als  Experte  beziehungsw.  Schiedsrichter  ernannte
Ingenieur  Sch.  kein  bayer.  Staatsangehöriger  ist,
so  ist  die  Entscheidung  des  k.  Appell.-Gerichtes  in
vollkommen  richtiger  Gesetzesanwendung  Scgangen-.

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