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dieselben lediglich Sachverständige oder SchiedSrichter
im weiteren Sinne sind, gleichgültig.
Auch die Berufung auf §. 14 der Statuten
ist belanglos, denn die Bestimmung desselben, wonach
die Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft
und den Versicherten von den ordentlichen Gerichten
entschieden werden sollen, ist eben durch §. 9 bezüglich
der dort aufgeführten Schadensermittelung
ausdrücklich aufgehoben, indem solche mit Aus-Lchluh
des Rechtsweges durch Sachverständige
d. h. durch Schiedsrichter stattfinden soll.
II. Die Verfügung des §. 36 der k. Verord.
v. 10. Febr. 1865, daß nur bayer. Staatsangehörige
als Schiedsrichter verwendet werden dürfen,
enthält ein ausdrückliches positives Gebot, dem nicht
zuwider gehandelt werden darf und das insbesondere
auch durch die Parteien nicht aufgehoben werden
kann, da es aus höheren staatspolizeilichen
Gesichtspunkten zum Schutze der bayer. Staatsaugehörigen
erlassen worden ist und völlig illusorisch
würde, wenn es durch Privatwillen abgeändert werden
dürfte.
Hienach fällt die Behauptung, wonach die
Wahl von Ausländern zu Schiedsrichtern gegen kein
Gesetz verstoße, von selbst und ebenso die weitere
Behauptung, daß K. auf den Einwand gegen die
Wahl des Ingenieurs aus Heidelberg verzlchtet
habe, da eben ein solcher Verzicht, als gegen eine
gesetzliche Bestimmung verstoßend, völlig wirkungslos
i
Da nun feststeht, daß der von der Gesellschaft
als Experte beziehungsw. Schiedsrichter ernannte
Ingenieur Sch. kein bayer. Staatsangehöriger ist,
so ist die Entscheidung des k. Appell.-Gerichtes in
vollkommen richtiger Gesetzesanwendung Scgangen-.
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