Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die kirchlichen Stiftungen sind in Baden Träger öffentlicher 
und privater Rechtspersönlichkeit. Letztere Eigenschaft ist 
nach der ganzen geschichtlichen Entwickelung unbestritten, er- 
gibt sich auch mit voller Klarheit aus $ 2 des StG. 
Durch die staatliche Genehmigung erhalten die Stiftungen 
juristische Persönlichkeit. Vgl. auch $ 42, 
Satz 2 des StG. 
Wohl aber wird die öffentliche Rechtspersönlichkeit 
der Stiftungen angezweifelt; sie versteht sich zunächst nicht 
ohne weiteres von selbst, weil die Stiftungen ausserhalb des 
kirchlichen Organismus stehen und deshalb an der öffentlichen 
Rechtspersönlichkeit der Kirchen nicht teilnehmen. Für die 
öffentliche Rechtspersönlichkeit der Stiftungen spricht in Baden 
die ganze Ausgestaltung des Stiftungswesens im St@., vor 
allem die Regelung der Gerichtszuständigkeit!?”’”, Das StG. 
lässt den Rechtsweg nur in Rechtsstreitigkeiten über den die 
Stiftung begründenden privatrechtlichen Akt und über den 
bürgerlichen Rechtsverkehr einer Stiftung mit Dritten offen, 
gestattet aber bei zahlreichen Fragen des Sozialrechts der 
Stiftung die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung 
des Verwaltungsgerichtshofs, $ 11, 28, 40 StG.1% Der öffent- 
liche Charakter der Stiftung erhellt aber auch aus den Ma- 
terialien des St@. !08«, 
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Aufsichtsbehörden ausdrücklich und besonders als kirchliche anerkannt oder 
durch rechtskräftig gewordene richterliche Entscheidung als kirchliche er- 
klärt worden sind. Alle anderen Stiftungen, welche bei Verkündung des 
StG. bereits vorhanden waren, sind weltlich. 
Künftige Stiftungen sind kirchliche, wenn ihr Vermögen einem der 
Zwecke gewidmet ist, welche oben unter Ziff. 1 und 2 bezeichnet sind. 
Alle anderen künftigen Stiftungen gelten als weltliche. $ 5 Stiftungsges. 
‘7b Ein eingehender Nachweis des öffentlich-rechtl. Charakters der bad. 
Stiftungen bei HEIMBERGER |. c. 8. 9 fl. 
8 GIERKE, PR. 656. 
‘8a Komm.Ber. von GRIMM zur II. Kammer 8. 63: Der Entwurf ent- 
scheidet hier die Zuständigkeitsfrage und zwar dahin, dass er alle Stif-
	        
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