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Die kirchlichen Stiftungen sind in Baden Träger öffentlicher
und privater Rechtspersönlichkeit. Letztere Eigenschaft ist
nach der ganzen geschichtlichen Entwickelung unbestritten, er-
gibt sich auch mit voller Klarheit aus $ 2 des StG.
Durch die staatliche Genehmigung erhalten die Stiftungen
juristische Persönlichkeit. Vgl. auch $ 42,
Satz 2 des StG.
Wohl aber wird die öffentliche Rechtspersönlichkeit
der Stiftungen angezweifelt; sie versteht sich zunächst nicht
ohne weiteres von selbst, weil die Stiftungen ausserhalb des
kirchlichen Organismus stehen und deshalb an der öffentlichen
Rechtspersönlichkeit der Kirchen nicht teilnehmen. Für die
öffentliche Rechtspersönlichkeit der Stiftungen spricht in Baden
die ganze Ausgestaltung des Stiftungswesens im St@., vor
allem die Regelung der Gerichtszuständigkeit!?”’”, Das StG.
lässt den Rechtsweg nur in Rechtsstreitigkeiten über den die
Stiftung begründenden privatrechtlichen Akt und über den
bürgerlichen Rechtsverkehr einer Stiftung mit Dritten offen,
gestattet aber bei zahlreichen Fragen des Sozialrechts der
Stiftung die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs, $ 11, 28, 40 StG.1% Der öffent-
liche Charakter der Stiftung erhellt aber auch aus den Ma-
terialien des St@. !08«,
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Aufsichtsbehörden ausdrücklich und besonders als kirchliche anerkannt oder
durch rechtskräftig gewordene richterliche Entscheidung als kirchliche er-
klärt worden sind. Alle anderen Stiftungen, welche bei Verkündung des
StG. bereits vorhanden waren, sind weltlich.
Künftige Stiftungen sind kirchliche, wenn ihr Vermögen einem der
Zwecke gewidmet ist, welche oben unter Ziff. 1 und 2 bezeichnet sind.
Alle anderen künftigen Stiftungen gelten als weltliche. $ 5 Stiftungsges.
‘7b Ein eingehender Nachweis des öffentlich-rechtl. Charakters der bad.
Stiftungen bei HEIMBERGER |. c. 8. 9 fl.
8 GIERKE, PR. 656.
‘8a Komm.Ber. von GRIMM zur II. Kammer 8. 63: Der Entwurf ent-
scheidet hier die Zuständigkeitsfrage und zwar dahin, dass er alle Stif-