Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

—  148  —

83.
Mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  können  neben  dem  Grundgehalt  einer
Pfarrstelle  feste  Zuschüsse  dauernd  bewilligt,  auch  können  dem  Stelleninhaber  Zu
schüsse  auf  Zeit  oder  auf  die  Amtsdauer  gewährt  werden.

84.

Bei  Pfarrstellen,  deren  Verwaltung  besonders  schwierig  oder  anstrengend  ist,
kann  das  Konsistorium  unter  Mitwirkung  des  Gesamtsynodalausschusses  (§  95  der
Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  vom  4.  November  1876)  nach  Anhörung  der
Kirchengemeinde  und  des  Propstei-(Kreis.)  Synodalausschusses  anordnen,  daß  ein  Zuschuß
  bis  zum  Betrage  von  600  Mark  zum  Grundgehalt  auf  die  Dauer  oder  auf
Jeit  zu  gewähren  ist.

5.

Die  Dienstwohnung  soll  der  Amtsstellung  des  Stelleninhabers  und  den  örtlichen
  Verhältnissen  entsprechen.

Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  tunlich  erscheinen  lassen,  ist  als  Jubehör
der  Oienstwohnung  auch  ein  Hausgarten  ohne  Anrechnung  auf  das  Grundgehalt
bereitzustellen.

86.

Ausnahmsweise  kann  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  statt  der  Dienst—
wohnung  eine  angemessene  Mietsentschädigung  gewährt  werden,  welche  in  viertel—
jährlichen  Beträgen  im  voraus  zu  zahlen  ist.

87.

Über  die  Höhe  der  Mietsentschädigung  sowie  über  die  Frage,  ob  und  in
welchem  Umfang  ein  Hausgarten  zu  gewähren  ist,  beschließt  die  Kirchengemeinde.
Der  Beschluß  bedarf  zur  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Konsistoriums.  Kommt
kein  gültiger  Beschluß  zustande,  so  entscheidet  das  Konsistorium  nach  Anhörung  des
Propstei-  (Kreis-)  Synodalausschusses.

88.

Die  Einziehung  einer  Dienstwohnung  oder  eines  Hausgartens  ist  nur  mit
Genehmigung  des  Konsistoriums  zulässig.

89.

Hinsichtlich  der  Kosten  der  Unterhaltung  der  Dienstwohnung  behält  es  bei  den
bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden.  Wenn  und  insoweit  jedoch  die  Unterhaltung
der  Dienstwohnung  und  die  Aufbringung,  Verzinsung  und  Amortisation  einer  Einlösungssumme
  beziehungsweise  Garantiesumme  für  dieselbe  nach  dem  bisherigen  Rechte
dem  Pfarrinhaber  oblag,  gelten  diese  Leistungen  als  auf  dem  Stellenvermögen
ruhende  Lasten  im  Sinne  des  §  11  Abs.  2.  ZJur  Bildung  eines  Fonds  behufs
Unterhaltung  des  Pfarrhauses  sowie  zur  Tilgung  der  Einlösungs=  beziehungsweise
Garantiesumme  darf  das  Pfarrvermögen  in  diesen  Fällen  dauernd  verwendet  werden.