Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

INHALT. 
Aufsätze. 
Seite 
KuUr'r WOLZENDORFF, Die Grenzen der Follzeigewalt im französischen 
Recht . .. . 325 
Fritz AMMANN, Die kirchliche Rechtepersönichkeit im | Grossherzogtum 
Baden. (Schluss) . . ur nn. 89 
RoBERT PıLoty, Die Arbeitskammern. . 424 
JuLıus HATSCHEK, Bentham und die Geschlossenheit des Rechtssystems 442 
Literatur. 
Zeitschrift für Politik. Referent R. PıLoty . . nn .489 
Huco CAun, Techniker als Richter. Referent R. Pruowy en 461 
H. Rosın, Die Rechtsnatur der Arbeiterversicherung. Referent FRANZ 
LEYERS ... 462 
Koppz, Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz v vom 30. Mai 1908. 
Referent Franz DocHaow .. 464 
OTTO GRANICHSTÄDTEN, Gerichtsärztliche Befunde und Gutachten. Re- 
ferent: ARTUR KÖNIGSBERGER . . . 464 
Orto Back, Der Beweis im österreichischen Administrativverfahren. 
Referent MAx SCHUSTER-Bonnott en ee. 465 
Menzen, Zur Lehre von der Notvererdnung. Referent K Rapnırzey 466 
Arno Krozrss, Das deutsche Wasserrecht und das Wasserrecht der 
Bundesstaaten des Deutschen Reichs. Referent Max Huszk . . 467 
HERMANN KISTLER, Abgrenzung zwischen der Zivilprozesssache und der 
Verwaltungsstreitsache nach kantonalbernischem Rechte. Referent 
Max HUBER ... 46% 
THEo GUHuL, Bundesgesetz, Bundesbeschluss und Verordnung. Referent 
Max HuüBeRr ... . . . rn 470 
OrFrRısn) NIPPOLD, Die zweite Haager Friedenskonferenz. Referent 
Max HUBER . . 7 7 
K. A. BRODTBECK, Schweiz. Rechtslexikon. Referent Max HuzEr , 474 
WALTHER WATLDSCHMIDT, Kaufmännische Buchführung in staatlichen 
und städtischen Betrieben. Referent BRUNO STERN nn. 478 
  
Verlag von J. &. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen. 
Soeben erjcheint: 
Ins Hfantsreht des Großherzoglums Faden. 
Bon Dr. Ernfl Walz, 
Bürgermeifter in Heivelberg, a. 0. Profeffor der Nechte. 
2er. 8 1909. M. 12.—. Gebunden M. 14.—. 
Bei Subjfription auf das „Deffentliche Necht der Gegenwart (Spftemati- 
cher Teil und Jahrbuch) M. 10.80. Geb. M. 
Aus dem Vorwort des Verfailers: 
„a8 Bepürfniß nach einer Neubearberiung des badischen Berfaffungs- und VBerwaltungsredtes 
jvird umfo Iebhafter empfunven, als es gerade in dem legten Jahrzehnte nad längerem Ausjegen 
wieder zu emer regeren toiffenihaftlihen Beihäftigung mit ragen des badischen dffentlihen Rechtes 
gekommen ift, die imejentlich dazu beigetragen hat, die Kenntnis biefes Rechte zu vertiefen, md 
deren Ergebniffe eine zufammenfaffenve Verwertung verdienen. 
. Ebenfo wurde im Einverflänpnis mit der Redaktion einem vielfach geäußerten MWunfche 
entfprechend die Darftellung des Verwaltungsrectes ettwad umfangreicher ausgeftaltet, als Dies bei 
der Bearbeitung des babifchen Staatsrechtes in der zWweiten Auflage des Hanpbuhs des öffentlichen 
Rechtes der Fall war.” 
  
  
 
	        
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