Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

W’
Regierungs=  Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Freitag  den  29.  April  1842.

Junhalt.

Königliche  Dekrete.  Gesetz,  betreffend  die  Geltung  des  neuen  Landesmünzfußes  bei  der  Tilgung  ülterer,
im  34  fl.-Fuße  einggangener  Geldverbindlichkeiten.  —  Dienst-Nachrichten.

Versügungen  der  Departemente.  Termin  zur  Vornahme  der  nächsten  Semest  #prüfung  der  Justig=Referendäre.
  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Belobung  von  Forstdienern.  —  Verfügung,  betreffend
die  Penssonsbeiträge  der  zu  einem  Staatsamte  berufenen  angebenden  Diener.

Dienst-Erledigunge

Widerruflich  tNO  Diener.

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Gesetz,

betreffend  die  Geltung  des  neuen  Landes-Münzfußes  bei  der  Tilgung  älterer,  im  24  fl.-Fuße
eingegangener  Geld-Verbindlichkeiten.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  dem  durch  die  neuen  Münz-Verträge  zwischen  den  Staaten  des  deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereins  eingeführten  Landes-Münzfuße  seine  volle  Geltung  bei
der  Tilgung  früher  entstandener  Geld-Verbindlichkeiten  zu  sichern,  verordnen  und  verfügen
  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt: