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Regierungs= Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Freitag den 29. April 1842.
Junhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Geltung des neuen Landesmünzfußes bei der Tilgung ülterer,
im 34 fl.-Fuße einggangener Geldverbindlichkeiten. — Dienst-Nachrichten.
Versügungen der Departemente. Termin zur Vornahme der nächsten Semest #prüfung der Justig=Referendäre.
— Bekanntmachung, betreffend eine Belobung von Forstdienern. — Verfügung, betreffend
die Penssonsbeiträge der zu einem Staatsamte berufenen angebenden Diener.
Dienst-Erledigunge
Widerruflich tNO Diener.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Gesetz,
betreffend die Geltung des neuen Landes-Münzfußes bei der Tilgung älterer, im 24 fl.-Fuße
eingegangener Geld-Verbindlichkeiten.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um dem durch die neuen Münz-Verträge zwischen den Staaten des deutschen
Zoll= und Handels-Vereins eingeführten Landes-Münzfuße seine volle Geltung bei
der Tilgung früher entstandener Geld-Verbindlichkeiten zu sichern, verordnen und verfügen
Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt: