Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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9. 16. Den Königk. Postämtern liegt dle größte Wachsemkelt ob, daß die Hauberer 
keinen Unterschleif oder Contraventlon gegen vorstehende Verordnung begehen. 
Auch wlrd es den Kbnigl. Landvogkeien und Oberämtern zur Pflicht gemacht, ihre 
Untergebene, ingleichen die Land-Dragener und Land-Füsiliers anzuweisen, auf die Hau- 
derer anfmerksam zu seyn, ste, wo fle angetroffen werden, anzuhalten, die Vorweifung 
ibrer Scheine zu verlangen, und wenn sie sich domit ulcht legitlmiren können, dleselbe zu 
arretiren, und solche an das nächste Post= oder Oberamt zur Untersuchung abzuführen. 
Insbesondere wird den Zollhmtern, Zoll= und Chaussee-Geld-Elnnehmern ausgegeben, 
jeden Hauderer, den sie sehen, zu Vorzeigung seines Scheins anzuhalten, und ihn, wenn 
er kelnen hat, oder sonst verdächeig ist, auf obgedachte Weise zu behandeln. Eben so ist 
jeder Hauderer, der ein Stadtther passirt, zur Legletimation anzuhalten. 
- . Dile Oberömter oder Postämter, bei welchen eine Hauderer-Defraudatlon zur 
Anzelge kemmt, haben solche ungesäumt zu untersuchen, und daräber an die Khn. Relchs- 
General Ober Post-Direktion Bericht zu erstatten. Der sich verfehlte Hauderer kann zwar 
nach der Untersuchung wieder emlassen werden, wenn derselbe hnlängliche Caurlon stellr, 
welche dle nach den aus der Untersuchung erhellenden Umständen ihn muthmaßlich ereffen- 
de, Strafe und den Kosten-Betrag wenigstens um dle Hälfte übersteigt. Noch erfolgter 
Entscheidung wird ihm der Rest seiner Caution zurückgestellt. Kann der Hauderer diese 
Caution nicht leisten, oder ist die Defraudatlon mit besonders graolrenden Umständen ver- 
bunden, so blelbt derselbe im Arrest ble zu elngehender Entscheldung. 
#k. 16. BVon dem Betrag der Strafe wlrd jedem, der eine Hauderer-Defraudatlon 
entdeckt, anfselgt und zur Untersuchung bringt, Elin Drittheil zugestchert. 
Dritter Abschnitt. 
Verrechnungs-Art der Handerer-Gebüßr und Reolslon dleser Rech- 
nungen. 
. 19. Nach Verfluß eines jeden Quartals haben die Konigl. Postbeamte die Rech- 
nung über die abgegebene Hauderer-Scheine zu stellen, wozu ihnen von der Kön. Reichs- 
General-Ober= Dost-Direktion ein Formular zugesendet werden wlrd. 
Der Dostbeamte hat bei Führung seines Manuals sowohl, als bei Stellung seiner 
Rechnung die größte Pünktlichkeie zu beabachten. Den Betrag eines jeden nicht verrechne- 
ten oder nicht mehr in selnen Handen befindlichen Schelns hat derselbe zu ersetzen. 
Daber soll derselbe dem Ortsvorgesetzten die beim Abschluß der Rechnung noch vor- 
räthige Scheine vorzeigen und nach Verschrift des Formulars in der Rechnung durch den- 
selben pflichtmätig attestiren lassen, wie vlel Heuderer = Scheine nach der Stückzahl und 
deren Geld-Betrag noch vorhanden seyen. 
. 20. Der Postbeamte har für die ihm anvertraute Hank#erer-Schelne, wie für bas- 
res Geld zu stehen. Am Ende des Quartals muß daher der vorhandene Vovrath ols vom 
Rest der vorhergebenden Rechnung wieder in die nächste Rechnung äbertragen und zu der 
in dem neuen Quartal erholtenen Summe von Hauderer-Scheinen geschlagen werden, wo- 
in das Formular nähere Anweisung glbt, 
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