Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Dlesen  Retour-Scheln  bat  der  elnbelmische  Handerer  nach  seĩner  Zuruͤckkunft  bei  dem
Postamt,  von  welchem  er  den  ersten  Schein  empfangen,  abzugeben.
Der  fremde  Hauderer  hingegen  erhält  gegen  die  Abgabe  seines  Retour-Scheins  aͤuf
der  Grenz-Post-Statson  eine  allgemeine  Quittung  über  die  richtige  Bezahlung  der  Gebäßren
  um  sich  bis  ans  letzte  Grentort  damir  legleimiren  zu  können.  Auch  die  Retout-Scheine
Ünd  bei  allen  Posten,  welche  passirt  werden,  vorzuweisen  und  olfsttiren  zu  lassen.
Die  weltere  Scheine,  welche  während  der  Fabrt  auf  den  Durchgangs-Gost-Stationen
empfangen  werden,  sind  hingegen  lmmer  bel  der  nächsten  Station  wieder  abzugeben.
Diejenige  Hauderer,  welsche  nur  Eine  Post-Station  beréhren,  und  also  nur  Elnen
Schein  löüsen,  geben  solchen  bei  ihrer  Rerour  auf  dem  nämlichen  Postamte,  wo  sie  solchen!
empfangen,  wieder  ab,  und  erbalten  zu  ibrer  Legitimarion  eine  allgemelne  Quittung  über
die  richiige  Emricheung  der  Gebähr.  s
p.g.Pon,EntrichtungdeFqudkkeksAbgabestnvfreie
1)  Aejenige  Hauderer,  welche  eine  bloße  Spazlerfahrt  von  einigen  Stunden  unterneßmen,
  und  dabei  über  kelne  Post=  Statlon  fahren;  ··  "«··
s)diejenige,welch-.aufibkeiRelseudchdekLogedesBcstbvmungsscrxigartclne
"Post-StraßebekühketsodetindifEuksemuaqvoneiubiszwciSumdeunachweisde
davon  abgehen  müssen;  -  ·
3)  leer  Retourfahrende  Hauderer,  4
4)  Retour  fahrende  Hauderer,  welche  dle  nämliche  Relsenden  zuräckführen.
5)  Reisende  in  eigener  Egulpage  ·  «
Dlese  baben  jedoch  mit  elnem  von  ihrer  vergesetzten  Behbrde,  Orts-Beamten  oder
Orts-Vorsteber  auszustellenden  Zeugniß,  daß  sie  mit  elgenen  Oferden  fahren,  sich  zu  versehen
  und  damit  sich  zu  legitimlen.  »  ·
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wled  unnachsichtlich  zur  Untersuchung  und  Strafe  gezogen,  und  iwar:  f
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c)diejenigenHaudeter,"welcheohnemiteiacmsinnst-Scheinoder  Indenzällm-,ws-.dlcse(gs.p7-«und«cc-OlchkssmvmdbakIMLEobnesmitUkauitthngsübei-dle-«Gebübr-



  en  1:  —  .  „  .—
d)  biejenigs,  wesche  es  vernachlählgen,  dle  gelößten  Scheine  und  empfangene  Retone“,
Scheine  nachden  Bestimmungen  den  #.  6.  ebzugebre  und  lo  eben,  dlese  Strafe  von
5  fl.  verfallent  sndlich  und.  ..  .  .
Hist-dessitze-.dermsselchqselouswitEcthostangekommenenRetsendenjkübek
.Juno.sdnem-sttvclfllch.tletc-ModenqedauestsniAufeuchausmit-rführst-Typh-Gulden
  zu  bestraftn.  .  .....  -  .