Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Unterbedingung für -die Bedingung: der. Gegenseitigkeit. So wird 
gerade die exakte Beobachtung der Klausel in dem deutschen 
Auslieferungsrecht zum Beweis dafür, dass man durch sie dem 
Gedanken der Reziprozität gerecht werden wollte, dass diese in 
der Klausel zum Durchbruch und Ausdruck gekommen ist. 
82. Die Klausel der Strafbarkeitim ersuchten 
Staat. 
32. Die Gegenseitigkeit zwingt, solange man sie als mass- 
gebend anerkennt, bei Abschluss eines Auslieferungsvertrages 
und bei seiner Auslegung nur die Handlungen der Auslieferung 
zu unterwerfen bezw. als ihr unterworfen anzusehen, für welche 
die zweiseitige Strafbarkeit feststeht. In dieser Beziehung ist 
es vielfach nur eine ungenaue Ausdrucksweise, wenn ıman sagt, 
das Strafrecht des ersuchten Staates sei massgebend;; es ge- 
nüge, dass die Tat, deren Verbrecher ausgeliefert werden solle, 
nach dem Recht des angegangenen Staates strafbar sei. Man 
setzt dann als selbstverständlich voraus, dass nach dem Rechte 
des ersuchenden Landes Strafbarkeit gleichfalls gegeben 
ist, da dieses sonst eine Strafverfolgung überhaupt nicht einleiten 
und so insbesondere auch keine Auslieferung beantragen könne ! 
Diese Voraussetzung ist im allgemeinen begründet. Es ist in 
der Tat nicht denkbar, wie ein Staat, der keinen Strafanspruch 
hat, die Auslieferung jemandes begehren sollte. Da es in dem 
heutigen Strafrecht ein elementarer Gedanke ist, dass man nur 
bestrafen kann, was gesetzlich für strafbar erklärt war, ehe die 
Tat begangen wurde, so bleibt für einen gewillkürten Strafan- 
spruch kein Raum. Ausserdem würde zu einer solchen Straftat 
  
  
13 So ist wohl zu verstehen MACHADO p. 604 für Portugal; so mus» 
verstanden werden OLIVIER ET ERNST p. 300 notel für Belgien, denn das 
belgische Auslieferungsgesetz bindet an die Reziprozität und damit an die 
Klausel beiderseitiger Strafbarkeit. Erst wenn der Vertragsgegner auf die 
Reziprozität verzichtet, was niemals vermutet werden kann, genügt für den 
belgischen Standpunkt belgische Strafbarkeit.
	        
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