Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel  III.

I.  Der  im  Artikel  I.  angeordneten  Aufhebung  ungeachtet,  bleiben  die  folgenden
  Bestimmungen  des  bisherigen  Provinzialrechts  in  nachstehender
Fassung  in  Kraft:  ,

1)  Hat  Jemand  ohne  Bewilligung  des  Eigenthuͤmers  auf  fremdem
Grunde  Schaͤtze  gesucht  und  gefunden,  so  faͤllt  die  ihm  sonst  als
Belohnung  gebührende  Hälfte  nicht  dem  Fiskus,  sondern  dem
Eigenthümer  des  Landes  zu.

2)  Inseln  in  öffentlichen  Flüssen  sind  kein  Vorbehalt  des  Staats.

3)  In  den  im  Artikel  I.  Nr.  1.  benannten  Landestheilen  können
durch  Vertrag  die  Zinsen  auf  sechs  vom  Hundert  bestimmt  werden.

4)  Der  Fischfang  in  öffentlichen  Gewässern  ist  kein  Vorbehalt  des
Staats.

5)  Der  Bernstein,  soweit  er  in  der  Osisee  gesischt  oder  am  Strande
Sen  gefunden  wird,  ist  ein  vorbehaltenes  Eigenthum  des
taats.

6)  Innerhalb  des  Landes  ist  dagegen  jeder  Grundeigenthümer  berechtigt,
  auf  seinem  Grunde  Bernsiein  zu  suchen  und  zu  graben.

7)  Wer,  ohne  zum  Bernsteinsammeln  befugt  zu  sein,  solchen  zufallig
auffischt,  findet  oder  grdbt,  hat  alle  Rechte  und  Pflichten  des
Finders.  (Allgemeines  Landrecht  Theil  I.  Titel  9.  P.  17.  bis
22.  und  .  43.  bis  73.)

II.  Die  im  §.  210.  des  Allgemeinen  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865.  für
den  Geltungsbereich  des  Provinzialrechts  für  Westpreußen  getroffenen
Bestimmungen  sind  auch  für  die  im  Artikel  I.  benannten  Landestheile
maaßgebend.

Artikel  IV.

Die  in  den  G.  VIII.  IX.  und  X.  des  Publikationspatents  zum  Allgemeinen
  Landrechte  vom  5.  Februar  1794.  aufgestellten  Grundsätze  sinden  auch
auf  das  bisherige  Provinzialrecht  Anwendung.

Artikel  WV.

Das  Verhältniß  der  Eheleute,  welche  sich  vor  dem  1.  Oktober  1865.
verheirathet  haben,  soll  in  Ansehung  der  Rechte  und  Pflichten  unter  Lebendigen,
sowie  der  Grundsätze  über  die  Wermögensauseinandersetzung  bei  Trennung
der  Ehe  durch  richterliches  Erkenntniß  nach  den  Gesetzen,  welchen  die  Eheleute
zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  unterworfen  waren,  bestimmt  werden.  Vei

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