Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

98 —_ 
heitszustand wieder her, indem sie den einen veranlasst, dem 
andern das ebenfalls zu versagen, was dieser jüngst verweigerte !!?, 
Gerade im formellen Auslieferungsrecht finden sich Beispiele 
dieser „Wiedervergeltung des Gleichen mit Gleichem“ 18 nicht 
selten. Zuweilen wird sie sogar trotz eines bestehenden Ver- 
trages wirksam und führt unter Umständen zu dessen tatsächlicher 
Aufhebung. Sonst sind es durchweg Erschwerungen auf dem Gebiet 
des formellen Auslieferungsrechts und der Nebenleistungen bei der 
Rechtshilfe. was man retorsionsweise zur Anwendung bringt. 
Man lässt die Auslieferungen selbst oder die sonstigen Rechts- 
hilfehandlungen vor sich gehen, macht aber aus Gründen der 
Retorsion die Bewilligung umständlicher, verlangt Kostenersatz, 
stellt besondere Bedingungen für die Strafberechtigung nach der 
Auslieferung auf und Aehnliches. Die Vereinigten Staa- 
ten von Amerika haben sich nach dem mit Preussen 1852 ge- 
schlossenen und 1868 auf den Norddeutschen Bund 
ausgedehnten Vertrage verpflichtet, Beschuldigte auszuliefern, 
ohne der Verurteilten besonders zu gedenken !!?, Wird die Aus- 
lieferung eines bereits Verurteilten nachgesucht, so wird in Ame- 
rika ein neues Verfahren eingeleitet und dem Vertrage entspre- 
chend festgestellt, ob das vorliegende Material zu einer Verhaftung 
und Stellung vor Gericht in Amerika ausreichen würde, wobei 
117 Es ist von grossem Interesse, solche Ausgleichsbestrebungen zu be- 
obachten. Vgl. v. Marrıtz, Rechtshilfe Bd. 2 8. 318 (Belgien-England); 
BEAUCHET p. 482 (Belgien-Frankreich), p. 528 (Frankreich-Belgien, Frank- 
reich-Niederlande); auf materiellem Gebiet: Starr S. 284 Anm. 3; GRrA- 
NICHSTÄDTEN S. 68 (Oesterreich-Frankreich); WESTLAKE vol. 1 p. 245 n. 3. 
Nichts anderes ist es, wenn Deutschland Deserteure der Royal Navy Gross- 
britannien nicht zurückliefert; siehe v. MARTITZ, Rechtshilfe Bd. 1 S. 249 
Anm. 78. Ausnahmen sind natürlich vorhanden; vgl. z. B. Taunay p. 203; 
v. MARTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 S.95 Anm. 18 (Holland-Belgien); siehe aber 
wiederum TAunAY p. 166 en vlgde (Niederlande-Oesterreich). 
118 ADOLF TRENDELENBURG, Lücken im Völkerrecht. Leipzig 1870. 
S, 16. 
119 Siehe oben Anm. 40.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.