Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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materielle Gleichartigkeit bestehen. Wenn bei der absoluten 
Mutualität die Annahme herrscht, das einander Gegenübergestellte 
entspreche einander nicht nur äusserlich, sondern ebenso auch 
innerlich, begnügt sich die relative mit der Entsprechung des 
innerlichen. Hier entscheidet also das kriminelle Gewicht, nicht 
die formale Uebereinstimmung der Worte. In dem Auslieferungs- 
vertrag des Deutschen Reiches mit Spänien von 1878 wird 
in Art. 1 Ziffer 13 die Pflicht zur Auslieferung in folgender 
Weise festgestellt: 
„13. wegen Vornahme unzüchtiger 
Handlungen mit oder ohne Gewalt 
oder Drohungen an einer Person des 
einen oder anderen Geschlechts unter 
vierzehn oder unter zwölf 
Jahren, je nachdem auf die ver- 
folgte Tat die in dem Gebiete des 
„13. Por atentados contra el pu- 
dor con ö sin violencia 6 amenazas 
contra jövenes de uno ü otro sexo 
de menos de catorce 6 de 
doce aßos,segun que tengan apli- 
cacion al caso que se persigue, las 
disposiciones penales que rigen en el 
einen oder des anderen der vertra- 
genden Teile geltenden strafgesetz- 
lichen Bestimmungen Anwendung fin- 
den, sowie wegen Verleitung solcher 
Personen zur Verübung oder Duldung 
unzüchtiger Handlungen.“ 
territorio de una ü otra de las Par- 
tes contratantes, y por inducir & los 
mismos & la ejecucion 6 consenti- 
miento de actos deshonestos.* 
  
Die formale Verschiedenheit der hier vereinbarten Verpflichtun- 
gen beruht darin, dass Spanien seine Auslieferungspflicht aner- 
kennt, wenn die Handlung an einem Kinde unter 14 Jahren 
begangen ist, das Deutsche Reich aber nur, wenn das Kind noch 
nicht 12 Jahre alt war. Vergleicht man mithin, ohne auf Ne- 
benumstände Rücksicht zu nehmen, die Summen der hier über- 
nommenen Verpflichtungen, so erkennt man, dass Spanien sich 
zu einem Mehr verpflichtet hat. Für alle Sittlichkeitsdelikte, die 
an Kindern zwischen 12 und 14 Jahren begangen werden, ist 
Spanien zur Auslieferung verbunden, während das Deutsche Reich 
in diesen Fällen eine Auslieferungspflicht nicht hat — es sei 
denn, dass die Straftat andersartig zu kriminalisieren wäre, z. B. 
unter den Begriff der Notzucht, damit aber aus dem Rahmen
	        
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