Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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von Giftmord, Elternmord und Kindesmord neben Mord und 
Totschlag überhaupt zu entbehren gewesen. Ihre Beibehaltung 
wurde aber durch die Rücksicht auf die belgische Gesetzgebung 
geboten“. 
Das ist das Material. Welche Straftaten aus dem beider- 
seitigen Strafrecht unterliegen demnach der Auslieferung? 
Von vornherein ist festzustellen, dass die im Vertrage mit 
ihren technischen Benennungen aufgeführten Delikte der Aus- 
lieferung unterworfen sind, soweit der gegebene Straffall auf 
beiden Seiten gedeckt ist. Jeder Tatbestand, der einen „Tot- 
schlag“, d.h. das Verbrechen des $ 212 des deutschen Reichs- 
strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 und zugleich einen meurtre, 
nämlich das Delikt aus Art. 393 des belgischen code penal vom 
8. Juni 1867 darstellt, ist auslieferungspflichtig. Das deutsche 
Gesetzbuch sagt in $ 212: „Wer vorsätzlich einen Menschen 
tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Ueberlegung ausge- 
führt hat, wegen Totschlages mit Zuchthaus nicht unter 
5 Jahren bestraft“. Der belgische Code definiert in Art. 393: 
„L’homicide commis avec intention de donner la mort est quali- 
fie meurtre. Il sera puni des travaux forces & perpetuite“. 
Das sind im wesentlichen übereinstimmende Begriffsbestimmungen: 
Im subjektiven Tatbestand der Vorsatz bezw. die intention de 
donner la mort, und im objektiven der Todeserfolg, kausal ver- 
knüpft mit dem in Handlung umgesetzten Vorsatz des Täters. 
Eine Verschiebung in der Weise, dass ein Tatbestand auf der 
deutschen Seite etwa Totschlag, auf der belgischen aber nicht 
meurtre wäre, ist hier kaum denkbar. Sollte er sich aber doch 
finden, z. B. infolge abweichender Interpretation der subjektiven 
Erfordernisse oder des Kausalverhältnisses, so würde er durch 
die Klausel beiderseitiger Strafbarkeit, dem Erzeugnis der Rezi- 
prozität, der Auslieferung entzogen — es sei denn, dass er unter 
  
Reichstags, 2. Legislaturperiode, II. Session 1874/75, Bd. 4 Aktenstück Nr. 154 
S. 1068; auch v. Staupıneer Bd. 1S. 54.
	        
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