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stances aient e&t& employees ou administrees. Il sera puni de
mort“. Er ist also der meurtre, der durch das Mittel eines
poison begangen wird, und nicht ein Fall des assassinat. Der
empoisonnement entspräche mithin dem deutschen Totschlag.
Dies durch Nachprüfung ermittelte Ergebnis ist an sich für die
Auslegung nicht massgebend. Im Vertrage steht „Giftmord“,
und somit ist für das deutsche Recht‘ zunächst ein „Mord“
darunter zu denken. Im vorliegenden Falle dürfte man aber
die Berechtigung haben, den Ausdruck Mord untechnisch zu
nehmen, da es sich nach der Denkschrift nur um eine Wieder-
gabe — man muss hinzusetzen: eine ungeschickte, die besser
ganz unterblieben wäre — des belgischen Begriffes handeln soll,
und ausserdem das nächste Delikt als „Elternmord“ wiederum
einen Mord bringt, den man nicht technisch verstehen kann.
Praktisch ist die Entscheidung der Frage hier unerheblich, da
es zur Begründung der Auslieferungspflicht genügt, dass es sich
um eins von beiden: Mord oder Totschlag, handelt; welches
grade vorliegt, kann dem konkreten Fall überlassen bleiben.
Aehnliches muss vom Elternmord, vom parricide, ge-
sagt werden. Wiederum ist die belgische Strafbestimmung ın
Art. 395, von der auszugehen ist, ein qualifizierter Totschlag
und kein Mord: „Est qualifie parricide et sera puni de mort,
le meurtre des pere, möre ou autres ascendants legitimes,
ainsi que le meurtre des pre ou möre naturels“. Dazu ist die
deutsche Bezeichnung insofern zu eng, als nicht nur Eltern, son-
dern allgemein Aszendenten in Frage kommen. Eine solche
Bestimmung kennt das deutsche Recht aber sehr wohl in $ 215:
„Der Totschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird
mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft“. Ein an dem unehelichen Vater begangener
Totschlag, der nach belgischem Recht unter den parricide, nach
deutschem unter den gewöhnlichen Totschlag fällt !#°, bildet einen
149 Abweichend FRANK, Strafgesetzbuch Anm. I zu $ 215; v. Liszr,
Strafrecht S. 306.