Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 123 — 
stances aient e&t& employees ou administrees. Il sera puni de 
mort“. Er ist also der meurtre, der durch das Mittel eines 
poison begangen wird, und nicht ein Fall des assassinat. Der 
empoisonnement entspräche mithin dem deutschen Totschlag. 
Dies durch Nachprüfung ermittelte Ergebnis ist an sich für die 
Auslegung nicht massgebend. Im Vertrage steht „Giftmord“, 
und somit ist für das deutsche Recht‘ zunächst ein „Mord“ 
darunter zu denken. Im vorliegenden Falle dürfte man aber 
die Berechtigung haben, den Ausdruck Mord untechnisch zu 
nehmen, da es sich nach der Denkschrift nur um eine Wieder- 
gabe — man muss hinzusetzen: eine ungeschickte, die besser 
ganz unterblieben wäre — des belgischen Begriffes handeln soll, 
und ausserdem das nächste Delikt als „Elternmord“ wiederum 
einen Mord bringt, den man nicht technisch verstehen kann. 
Praktisch ist die Entscheidung der Frage hier unerheblich, da 
es zur Begründung der Auslieferungspflicht genügt, dass es sich 
um eins von beiden: Mord oder Totschlag, handelt; welches 
grade vorliegt, kann dem konkreten Fall überlassen bleiben. 
Aehnliches muss vom Elternmord, vom parricide, ge- 
sagt werden. Wiederum ist die belgische Strafbestimmung ın 
Art. 395, von der auszugehen ist, ein qualifizierter Totschlag 
und kein Mord: „Est qualifie parricide et sera puni de mort, 
le meurtre des pere, möre ou autres ascendants legitimes, 
ainsi que le meurtre des pre ou möre naturels“. Dazu ist die 
deutsche Bezeichnung insofern zu eng, als nicht nur Eltern, son- 
dern allgemein Aszendenten in Frage kommen. Eine solche 
Bestimmung kennt das deutsche Recht aber sehr wohl in $ 215: 
„Der Totschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie wird 
mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bestraft“. Ein an dem unehelichen Vater begangener 
Totschlag, der nach belgischem Recht unter den parricide, nach 
deutschem unter den gewöhnlichen Totschlag fällt !#°, bildet einen 
149 Abweichend FRANK, Strafgesetzbuch Anm. I zu $ 215; v. Liszr, 
Strafrecht S. 306.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.