Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ticide nach Art. 396 in seinem ersten Teile eine höchstens durch 
Ueberängstlichkeit gebotene besondere Bestimmung trifft; es wird 
lediglich die Anwendbarkeit der Strafdrohungen für assassinat 
und meurtre wiederholt, eine Ueberflüssigkeit, die das deutsche 
Strafgesetzbuch mit Recht vermieden hat. Erst Satz 3 und 4 
beziehen sich auf die m£öre, die ihr enfant illegitime tötet, und 
unterscheiden dann für das Strafmass, ob die Tötung mit oder 
ohne pr&emeditation geschah. Nach deutschem Recht ist es für 
die Anwendung des $ 217 unerheblich, ob die allgemein als 
ausgeschlossen angenommene Ueberlegung im Einzelfall dennoch 
vorhanden war; es stände dem Richter frei, im Strafmass darauf 
Rücksicht zu nehmen. Es fehlt hier demnach an äusserlicher 
und innerlicher Kongruenz der Bestimmungen. Das ist aber 
gegenüber der Fassung des Vertrages belanglos. Jeder aus- 
lieferungspflichtige Tatbestand muss auf beiden Vertragsseiten 
seine strafrechtliche Deckung finden; das ist hier die einzige 
Bedingung; ob da jedesmal grade das Paralleldelikt oder ein 
anderes aus der Liste eingreift, ist bedeutungslos. 
Nach dem vorigen entsprechen sich die im Vertrage einge- 
setzten Reate in folgender Weise: 
meurtre (art. 393) ..... Totschlag ($ 212); 
assassinat (art. 394) . . Mord (S 211); 
empoisonnement (art. 397)... . Totschlag (8 212); 
parricide (art. 395) ... . Totschlag, Aszendententotschlag 
(8$ 212, 215); 
infanticide (art. 396) ..... Totschlag, Mord, Kindestötung 
(88 212, 211, 217). 
schlagsfälle handelt, die teilweise unserem Strafgesetzbuche sehr wohl be- 
kannt sind. Man wird nicht fehl gehen, wenn man annimmt, dass die rela- 
tiv hohen Strafen im belgischen Recht (in 2 Fällen der Tod) die Veran- 
lassung hierzu waren. Das muss man aber als einen falschen Gedanken- 
gang und einen unzulänglichen Grund bezeichnen, nicht weil in Belgien 
seit 40 Jahren keine Todesstrafe mehr vollzogen worden ist, wohl aber 
weil die Strafendifferenz zwischen Totschlag und meurtre, die man unbe- 
denklich zusammen gestellt hat, kaum weniger erheblich ist.
	        
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