Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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mit seinem System der excuses legales stellt in Art. 411 f. eine 
Reihe von Fällen zusammen, in denen die Tötung excusable ist 
und nur mit den in Art. 414 aufgeführten Strafen belegt werden 
darf. Der Grund dieser besonderen Formulierungen ist der, dass 
der (tesetzgeber wegen der Bedeutung der Fälle glaubte, ihre 
Beurteilung nicht dem Ermessen des Richters überlassen, sondern 
selbst ausdrücklich Bestimmung treffen zu sollen !#*, Ihrem We- 
sen nach sind diese excuses mithin nichts anderes als formulierte 
mildernde Umstände In allen Fällen der erwähnten Artikel 
besteht die excuse in der Provokation des Täters, also gerade 
in dem Umstande, der auch nach dem deutschen $ 213 der vor- 
nehmste Grund zur Strafmilderung sein soll!5. Da demnach 
im belgischen Strafrecht eine Verselbständigung der milder zu 
beurteilenden Tatbestände ebenfalls nicht eingetreten ist, so ıst 
die erforderliche Parallelverpflichtung nachweisbar vorhanden !°®. 
Aus einem anderen Grunde ist auch der Totschlag bei 
Ausführung einer Straftat schlechtweg als Totschlag 
des Vertrages und damit als auslieferungspflichtig anzusehen. 
8 214 lautet: „Wer bei Unternehmung einer strafbaren Hand- 
lung, um ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hin- 
dernis zu beseitigen oder um sich der Ergreifung auf frischer 
Tat zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit 
Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus bestraft“. Diese Strafbestimmung stellt wie der As- 
zendententotschlag einen qualifizierten Totschlagsfall dar, der 
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15% PRINS, science penale p. 281. 
155 Prıns p. 286 et suiv. ausführlich über die einzelnen Tatbestände. 
Von dem Abdruck auch dieser Bestimmungen ist der Raumersparnis halber 
abgesehen worden. 
156 Das belgische Auslieferungsgesetz vom 15. März 1974, dessen amt- 
liche Veröffentlichung in Fussnoten die einschlagenden Artikel des code 
penal angab, erwähnt zu seiner Ziffer 1 die art. 411 fg. nicht — vgl. OLI- 
VIER ET ERNST p. 7 —, für eine bestimmte Konvention wird dadurch aber 
der Nachweis ihrer Auslieferungsmässigkeit nicht ausgeschlossen.
	        
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