Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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erst aus ihnen auf dem Wege der Auslegung ermittelt werden. 
Das war bei dem gewählten Muster verhältnismässig einfach, da 
die beteiligten Strafrechtssysteme nahe mit einander verwandt 
sind; die Schwierigkeiten wachsen aber ausserordentlich, wenn 
die anzuwendenden Kriminalgesetze historisch auf verschiedener 
Grundlage aufgebaut sind und eine unabhängige Entwicklung 
durchgemacht haben, wie etwa das deutsche und das englische 
Strafrecht. Ausserdem: Hat es das nationale Recht nur mit den 
Streitfragen innerhalb seines eigenen Rahmens zu tun, tritt im 
internationalen Recht sogleich ein zweites Rechtssystem mit all’ 
seinen Zweifelspunkten hinzu. Von jeder Lösung, jeder Ent- 
scheidung, die für ein nationales Strafrecht gefunden wird, geht 
eine Ausstrahlung in die Auslieferungsvereinbarungen und wirkt 
auf ihren Inhalt gestaltend mit. Auf beiden Seiten spielt der- 
selbe Vorgang. Wenn nach einer förmlichen Gegenseitigkeits- 
erklärung zwischen Preussen und Frankreich, die zur 
Ergänzung von Art. 2 Ziffer 6 des Auslieferungsvertrages vom 
21. Juni 1845 ausgetauscht worden ist, wegen „einfachen Dieb- 
stahls ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes“ Auslie- 
ferung gewährt werden soll, „sofern die betreffende Handlung 
nach der Gesetzgebung des einen wie des anderen Teiles als 
Verbrechen oder Vergehen unter Strafe gestellt ist“ 15%, so wird 
für die Tragweite dieser Vereinbarung von entscheidender Be- 
deutung, ob z. B. die Munitionszueignung nach $ 291 des deut- 
schen Strafgesetzbuchs ein selbständiges Delikt ist oder nicht, 
ob sein Tatbestand unter erschwerenden Umständen etwa als 
qualifizierter Diebstahl beurteilt werden kann oder nicht 16, 
Ebenso wesentlich ist es, ob der Mundraub aus $ 370 Ziffer 5, 
der an sich als „Uebertretung“ nicht unter die Auslieferungs- 
pflicht fällt, unter erschwerenden Umständen begangen, zum Ver- 
— 
  
"5% Ersuchungsschreiben S. 50. 
0 METTGENBERG, Widerrechtliche Munitionszueignung. 1907/8. In 
der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 28 8. 72 fg. 
Archiv für öffentliches Recht, XXV. 1. 9
	        
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