Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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brechen und damit ihr unterstellt wird 161, Beide Reate müssen 
als Sonderdelikte verstanden werden, für die anderweitig vorge- 
sehene Qualifizierungen nicht in Frage kommen, und so hat Preus- 
sen für sie Frankreich gegenüber keine Auslieferungspflicht; und 
ebensowenig umgekehrt. Es mangelt beim Mundraub an der ge- 
forderten Vergehensnatur des Delikts, bei der Munitionszueignung 
an den feineren Erfordernissen der Reziprozität, obschon beider- 
seitige Strafbarkeit vorliegt. Wo nicht einmal diese gegeben ist, 
liegt der Fall noch krasser. Wenn das englische Strafrecht be- 
stimmt: „A person who kills himself in a manner which in the 
case of another person would amount to murder is guilty of 
murder . . .“1%, so sind wir nach unserem Auslieferungsvertrag 
mit England von 1872, der in Art. II Ziffer 1 Mord bezw. 
murder als auslieferungspflichtig bezeichnet, dennoch nicht ge- 
halten, diesen als murder angesehenen suicide der Auslieferung 
zu unterwerfen, weil er bei uns nicht strafbar ist. Nach eng- 
lischem Recht wäre ein Duellant bei tödlichem Ausgang des 
Zweikampfes wegen manslaughter zu bestrafen 16°; nach deutschem 
Recht träfe ihn die besondere Strafdrohung des $ 206. Beider- 
seitige Strafbarkeit ist gegeben, aber es fehlt an Reziprozität. 
Daher besteht für beide Teile keine Auslieferungspflicht !%, Diese 
Beispiele lassen sich beliebig vermehren !£%, Immer wird die 
161 BERGER, Mundraub. Hannover 1895. 
162 STEPHEN, Digest p. 190. 
168 STEPHEN, Digest p. 187 Anm. 7. 
16% Die Ansicht von STEPHEN, History vol. 2 p. 69, dass England einen 
Franzosen, der seinen Gegner im Duell getötet hat, ausliefern werde, weil 
der Tatbestand nach englischem Recht ein murder sei, ist zutreffend, weil 
die französische Praxis seit der Entscheidung der Cour de cassation vom 
15. Dezember 1837 die Tötung im Duell den allgemeinen Strafbestimmungen 
unterstellt. Vgl. ERnest LeHR, Du duel d’aprös les principales legislations 
de l’Europe (1891) in der Revue de droit international tome 23 p. 215 et 
suiv.; MEYER S. 397 Anm. 11. 
166 In der Auslieferungsliteratur finden sie sich zahlreich zerstreut. 
Siehe besonders die einschlägigen Arbeiten von DELIUS im Archiv für öffent-
	        
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