Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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die Reziprozitä. Um aus neuerer Zeit eine solche Gegenseitig- 
keitserklärung mitzuteilen, mag die zwischen Preussen und 
Frankreich in Ergänzung des Auslieferungsvertrages vom 
21. Juni 1845 ausgetauschte genannt werden, die folgendermassen 
bekannt gegeben ist!®”: 
„Im Auslieferungsverkehr zwischen Preussen und Frankreich 
„findet auf Grund förmlicher Gegenseitigkeitserklärungen fortan 
„die Auslieferung auch wegen des Versuchs aller der Straf- 
„taten statt, die nach dem Auslieferungsvertrage vom 21. Juni 
„1845 und den in Ergänzung dieses Vertrages ausgetauschten 
„Gegenseitigkeitserklärungen die Auslieferung begründen, so- 
„weit der Versuch nach der Gesetzgebung beider Länder straf- 
„bar ist“. 
Aehnlich sind auch die vorläufigen Auslieferungsvereinba- 
rungen allgemeiner Art redigiert, nur dass sich hier zu der Ge- 
genseitigkeitsverabredung nicht selten — aber wenig glücklich — 
die Meistbegünstigungsklausel gesellt. Um auch hier ein Bei- 
spiel zu nennen, sei Ziffer 2 des Zusatzprotokolles zu dem Kon- 
sularvertrag des Deutschen Reiches mit Japan vom 
4. April 1896 angeführt, wo es heisst '#8: 
„2. Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und 
„Erledigung der Requisitionen in Strafsachen wird zwischen 
„den vertragschliessenden Teilen eine besondere Vereinbarung 
„getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung 
„sollen dem Deutschen Reich in Japan dieselben Rechte und 
„Begünstigungen, welche seitens Japans einem anderen Lande 
„in diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft ein- 
167 Preussisches Justizministerialblatt 1907 S. 484. Vgl. auch ebendort 
1906 S. 65 und 1909 S. 46. Weitere Beispiele in der Zeitschrift für inter- 
nationales Privat- und öffentliches Recht und im Journal du droit interna- 
tional prive6; hier namentlich HERBAUX. 
168 Reichsgesetzblatt 1896 S. 732; OLSHAUSEN, Auslieferungsverträge 
S. 43; v. Liszt, Völkerrecht S. 456.
	        
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