Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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zu umschreibenden Inhalt haben muss. Alle Versuche, ihn zu 
bestimmen, bewegen sich auf dieser Linie. Mag man „ein an- 
nähernd gleiches Mass von Ernst der Repressivmittel“!! ver- 
langen; mag man als hinreichend ansehen, „dass die konkrete 
Handlung ... auch von dem ausländischen Staat mit einer 
Strafe belegt würde, die den Strafandrohungen des $ 102 ent- 
spricht und namentlich höher ist, als bei gemeinen Delikten*!?; 
mag man sich mit „der entsprechend schweren Bestrafung .. . 
nach dem ausländischen Recht“ !? begnügen — immer geht das 
Bemühen dahin, positiv zu formulieren, was Gegenseitigkeit be- 
deutet. 
2. Das interessante an diesen Versuchen ist die Beobach- 
tung, dass allen Umschreibungen eine gewisse Vagheit eigen ist. 
Ideell müsste es möglich sein, mit vollständiger Genauigkeit an- 
zugeben, wann die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Sie wäre nur 
dann vorhanden, wenn das Strafrecht des fremden Staates die 
88 102, 103 unseres Strafgesetzbuchs reproduzierte; reproduzierte 
in Wortlaut und Auslegung. Nur wenn das ausländische Recht 
unsere Bestimmungen in ganzer Tragweite wiederholt, wobei sich 
dann die geschützten Interessen vertauschen, oder über sie hin- 
ausgeht, wobei aber der Ueberschuss von unserem Standpunkt 
11 So Bınpina, Handbuch S. 593; ähnlich HÄLscHner Bd. 2 S. 774; 
MeEves, Strafgesetznovelle Anm. 7 zu $ 102, und in v. HOLTZENDORFFS 
Strafrecht Bd. 4 S, 290; Meznıs S. 57. 
12 So FRANK, Strafgesetzbuch Anm. II zu 8 102; ähnlich RÜDORFF- 
STENGLEIN Anm. 5—7 zu $ 102; OPPENHOFF, Deutsches Strafgesetzbuch 
Anm. 9 zu 8 102; v. BAR, Lehrbuch 1892 S. 268; HEINRICH GERLAND in 
der vergleichenden Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, 
besonderer Teil (Berlin 1906) Bd. 1 S. 224 fg. 
13 So v. Liszt, Strafrecht $ 170 S. 552; Ran S. 23, 29. — Ganz eigen- 
artig ist die Bemerkung von ROSENBLATT S. 98: „Unter befreundeten Staaten 
sind solche zu verstehen, bei denen die Gegenseitigkeit gesichert ist, oder 
doch, wo gegebenenfalls auf dieselbe gerechnet werden kann.“ Danach wäre 
mit der Freundschaft der Staaten die Gegenseitigkeit gegeben. Dass das 
dem deutschen Gesetz nicht entspricht, bedarf keiner Ausführung, ob- 
schon auch RAun S. 24 diesem Gedanken zu mindest nicht fern steht.
	        
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