Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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sonen für möglich hielte? M. E. ist jene Frage dahin zu beantworten, dass 
die hohe See — die Verhältnisse des Küstenmeeres zu besprechen, würde 
hier zu weit führen — die gemeinsame Kompetenzsphäre sämtlicher Staaten 
ist, dass m. a, W. jeder Staat an jedem Punkte der hohen See zu Akten 
des Imperiums örtlich kompetent erscheint und dass er kraft dieser ört- 
lichen Kompetenz über die an Bord seiner Schiffe befindlichen Ausländer 
herrscht, während hinsichtlich seiner eigenen dort befindlichen Angehörigen 
personelle und örtliche Kompetenz zusammentreffen. 
Vollkommen richtig ist es endlich, wenn der Verf. zum Schlusse be- 
merkt, dass die Bezeichnung des Meeres als res communis omnium gerade- 
so wie das Dogma von der Staatenlosigkeit auf der überwundenen Auffas- 
sung der Gebietshoheit als Eigentum beruht und daher zu perhorreszieren 
ist. Ich habe mich, gegen eine Stelle in v. Lıszts Völkerrecht polemi- 
sierend, genau im selben Sinne ausgesprochen. Die einzig angemessene 
Fassung des Gedankens der Meeresgemeinschaft (im Gegensatze zu dem 
der Meeresfreiheit) besteht eben darin, dass die hohe See als die gemein- 
same Kompetenzsphäre, als das gemeinsame Gebiet sämtlicher 
Staaten bezeichnet wird. E. Radnitzky.
	        
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