Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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von den Sozialpolitikern verlangt werden, um dann aus ihnen 
diejenigen auszusondern, die sich als mehr oder weniger kom- 
munistische darstellen und daher das Tätigkeitsfeld des Ge- 
meindesozialismus in unserem Sinne bilden. Eine Unterschei- 
dung dieser Art ist bei den Erörterungen über Sozialpolitik bis- 
her nicht in ausreichendem Masse vorgenommen worden. Nur 
gelegentlich ist bemerkt worden'!, dass die Entwickelung des 
Munizipalsozialismus bereits zu Bedenken Anlass gebe und dass 
manche seiner Forderungen überhaupt nicht mehr unter den Be- 
griff der Sozialpolitik fielen. 
IV. 
Eine sozialpolitische Tätigkeit kann von der Gemeinde ent- 
faltet werden ? 
erstens als Vergeber wirtschaftlicher Leistungen und Liefe- 
rungen sowohl unmittelbar gegenüber den von ihr selbst be- 
schäftigten Arbeitern als auch mittelbar gegenüber den Ar- 
beitern anderer Unternehmer, denen sie Leistungen oder 
Lieferungen überträgt; 
zweitens als Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe und 
Veranstalter kommunaler Einrichtungen gegenüber den Be- 
ziehern der Waren und den Benutzern der Einrichtungen ; 
drittens als Förderer der geistigen, sittlichen und wirt- 
schaftlichen Ausbildung der Gemeindeangehörigen. 
Als Arbeitgeber steht die Gemeindeverwaltung der 
grossen Städte einer bedeutenden Zahl von Arbeitern gegenüber. 
Durch die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der von ihr be- 
schäftigten Personen kann sie nicht nur ein Vorbild für andere 
Arbeitgeber sein, sondern auch diese zur Nachfolge hierin nö- 
  
  
! Vgl. VAN DER BORGHT: Grundzüge der Sozialpolitik S. 449, 454, 459. 
2 Siehe C. Huco: Städteverwaltung und Munizipalsozialismus in Eng- 
land; H. LInDEMANN: Die deutsche Städteverwaltung ; THuIEssen : Soziale 
Tätigkeit der Gemeinden.
	        
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