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tigen. In erster Beziehung wird im sozialpolitischen Interesse
verlangt, dass die Gemeindebetriebe sich durch die Behandlung
der Arbeiter, die Ordnung der Lohnverhältnisse und Arbeitsbe-
dingungen, die Bemessung der Arbeitszeit, die Erweiterung der
Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherung mittels kommu-
naler Vorkehrungen, die Errichtung von Pensionskassen und die
Fürsorge für die Hinterbliebenen der Arbeiter zu Musterbe-
trieben gestalten sollen. Ein Zwang auf die Betriebseinrich-
tungen anderer Arbeitgeber soll dadurch ausgeübt werden, dass
die Gremeindeverwaltung Aufträge zur Lieferung von Waren und
Herstellung von Werken, deren sie für ihre Betriebe bedarf, nur
solchen Unternehmern erteilt, die sich der Gemeinde gegenüber
verpflichten, das Verhältnis zu ihren Arbeitern und die sich dar-
aus ergebenden Rechte und Pflichten in gleicher Weise zu regeln
wie die Gemeinde selbst es tut. Als Ziel wird hierbei die An-
erkennung gewisser Lohngrundsätze, von Gewerkschaftstarifen,
Minimallöhnen, eines Normalarbeitstages, bestimmter Arbeitsord-
nungen, Kündigungsfristen, der Unzulässigkeit von Entlassungen
wegen des Gebrauchs politischer Rechte und dergl. aufgestellt.
Als Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe ist die Ge-
meinde nicht nur in der Lage, einen weitgehenden Einfluss auf
die allgemeine Preisgestaltung auszuüben, sondern sie kann auch
den Bezugspreis ihrer Waren mit Rücksicht auf die grössere
oder geringere Leistungsfäbigkeit der Empfänger verschieden be-
messen und sogar ihre Leistungen gewissen Personen völlig un-
entgeltlich darbieten. Hier eröffnet sich für die Gemeinden ein
grosses Feld der Tätigkeit. In erster Linie steht die Versor-
gung mit Wasser, Gas und elektrischer Kraft. Hierzu treten
die Beseitigung der Abwässer, Abgänge und Fäkalien durch Ka-
nalisationsanlagen, des Hausmülls durch Abfuhr, der Betrieb von
Verkehrsanstalten, insbesondere von Strassenbahnen und Omni-
buslinien, sowie zahlreiche andere Veranstaltungen, deren Be-
nutzung den Gemeindeangehörigen gestattet wird. Unter ihnen