Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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tigen. In erster Beziehung wird im sozialpolitischen Interesse 
verlangt, dass die Gemeindebetriebe sich durch die Behandlung 
der Arbeiter, die Ordnung der Lohnverhältnisse und Arbeitsbe- 
dingungen, die Bemessung der Arbeitszeit, die Erweiterung der 
Kranken-, Unfall- und Invaliditätsversicherung mittels kommu- 
naler Vorkehrungen, die Errichtung von Pensionskassen und die 
Fürsorge für die Hinterbliebenen der Arbeiter zu Musterbe- 
trieben gestalten sollen. Ein Zwang auf die Betriebseinrich- 
tungen anderer Arbeitgeber soll dadurch ausgeübt werden, dass 
die Gremeindeverwaltung Aufträge zur Lieferung von Waren und 
Herstellung von Werken, deren sie für ihre Betriebe bedarf, nur 
solchen Unternehmern erteilt, die sich der Gemeinde gegenüber 
verpflichten, das Verhältnis zu ihren Arbeitern und die sich dar- 
aus ergebenden Rechte und Pflichten in gleicher Weise zu regeln 
wie die Gemeinde selbst es tut. Als Ziel wird hierbei die An- 
erkennung gewisser Lohngrundsätze, von Gewerkschaftstarifen, 
Minimallöhnen, eines Normalarbeitstages, bestimmter Arbeitsord- 
nungen, Kündigungsfristen, der Unzulässigkeit von Entlassungen 
wegen des Gebrauchs politischer Rechte und dergl. aufgestellt. 
Als Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe ist die Ge- 
meinde nicht nur in der Lage, einen weitgehenden Einfluss auf 
die allgemeine Preisgestaltung auszuüben, sondern sie kann auch 
den Bezugspreis ihrer Waren mit Rücksicht auf die grössere 
oder geringere Leistungsfäbigkeit der Empfänger verschieden be- 
messen und sogar ihre Leistungen gewissen Personen völlig un- 
entgeltlich darbieten. Hier eröffnet sich für die Gemeinden ein 
grosses Feld der Tätigkeit. In erster Linie steht die Versor- 
gung mit Wasser, Gas und elektrischer Kraft. Hierzu treten 
die Beseitigung der Abwässer, Abgänge und Fäkalien durch Ka- 
nalisationsanlagen, des Hausmülls durch Abfuhr, der Betrieb von 
Verkehrsanstalten, insbesondere von Strassenbahnen und Omni- 
buslinien, sowie zahlreiche andere Veranstaltungen, deren Be- 
nutzung den Gemeindeangehörigen gestattet wird. Unter ihnen
	        
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