— 1753 —
Lage der minderbemittelten Gemeindeangehörigen, der Arbeiter-
klasse, zu dienen. Ein Teil von ihnen ist aber auch zur Er-
füllung polizeilicher Aufgaben der Gemeinden bestimmt und be-
zweckt nicht nur für die Unbemittelten, sondern für alle Gemeinde-
angehörigen den Schutz vor äusseren Gefahren. Hierher sind
namentlich die sanitären Zwecken dienenden Einrichtungen, wie
die Kanalisationsanlagen, die Müllabfuhr, die Schutzmassregeln
gegen ansteckende Krankheiten und sonstige Gesundheitsschädi-
gungen zu rechnen. Andere kommen, da sie allgemeine
wirtschaftliche Bedürfnisse befriedigen, abgesehen von einer ver-
schiedenen Bemessung des Benutzungsentgelts, allen (emeinde-
angehörigen ohne Unterschied zu gut, wie die Wasserversorgung,
die Gaslieferung und die Verkehrsanstalten. Noch andere sind
zur unentgeltlichen Benutzung allen Gemeindeangehörigen geöft-
net und werden auch von ihnen ohne Rücksicht auf ihre Lei-
stungsfähigkeit unentgeltlich benutzt, wie Bibliotheken, Museen
und dergl.
Es fragt sich nun, welche Umstände den grössten Teil der
bezeichneten Einrichtungen nicht als nur sozialpolitische im en-
geren Sinne, sondern als sozialistische (d. h. kommunistische)
kennzeichnen. Dies sind erstens die Person des Veran-
stalters und zweitens die Art der Kostendeckung.
An sich ist es für das wirtschaftliche Interesse der die Darbie-
tungen verbrauchenden oder gebrauchenden Gemeindeangehörigen
gleichgültig, wer sie ihnen darbietet, ob es eine einzelne Privat-
person, ein Verein, eine Genossenschaft oder eine Gemeinde ist.
Wenn aber infolge der Umstände, unter denen der Betrieb eines
Unternehmens der gedachten Art erfolgt, dieser einMonopolder
Gemeinde wird, sodass hierbei jeder Mitbewerb anderer Un-
tcrnehmer ausgeschlossen wird, dann nimmt die Gütererzeugung
und die Darbietung der Einrichtungen den sozialistischen Cha-
rakter der Gemeinwirtschaft an. Es ist dann den (@emeindean-
gehörigen die freie Entschliessung hinsichtlich der Wahl der