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müssen, ob Aufgaben der bezeichneten Art von den Gemeinden
uneingeschränkt oder unter gewissen Voraussetzungen über-
nommen werden dürfen und sodann zu prüfen haben, welche
Befugnisse die Gemeinden hinsichtlich der Beschaffung der hierzu
erforderlichen Geldmittel haben und welche Beschränkungen
ihnen hierbei im allgemeinen auferlegt sind oder durch die
Staatsaufsichtsbehörden im einzelnen auferlegt werden können.
Die Ortsgemeinden sind in Preussen Rechtspersönlich-
keiten, welche auf einem räumlich bestimmt begrenzten Gebiete
gewisse (demeinschaftszwecke verfolgen und mit öffentlich reclıt-
lichen Befugnissen und Verpflichtungen ausgestattet sind. Sie
sind sowohl selbstständige Körperschaften, die ihre eigenen (kom-
nunalen) Aufgaben haben, als auch die untersten Glieder des
grösseren ÜOrganismus, des Staates, die in seinem Auftrage
staatliche Angelegenheiten zu erledigen, eine obrigkeitliche
Verwaltung zu führen haben. Beide Arten ihrer Verwaltung,
von denen wohl nur die ersten als „Selbstverwaltung“ im Rechts-
sinne bezeichnet werden darf, führen die Gemeinden durch ihre
eigenen Beamten und auf ihre eigenen Kosten. Verschieden ist
aber bei beiden Arten die Abhängigkeit der Gemeinden von den
staatlichen Aufsichtsbehörden. Während sie bei der obrigkeit-
lichen Verwaltung, der Erledigung der ihnen übertragenen staat-
lichen Aufgaben, an die Weisungen und Aufträge der Staats-
behörde gebunden sind, steht ihnen auf dem Gebiete ihrer
kommunalen Angelegenheiten eine weit grössere Bewegungsfrei-
heit zu. Sie sind hier grundsätzlich frei, soweit nicht das Gesetz
den Staatsbehörden eine Einwirkung ausdrücklich gestattet oder
eine Mitwirkung ausdrücklich zuweist. Das Recht der Aufsicht
des Staates über die Selbstverwaltung ist mithin nicht unbe-
grenzt, sondern auf bestimmte Fälle, Mittel und Formen seiner
Ausübung beschränkt. Diese Selbstverwaltung ist aber nicht nur
Administration im engeren Sinne, sondern ist mit der Befugnis
zur Selbstgesetzgebung (Autonomie) für gewisse, gesetzlich be-
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