Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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müssen, ob Aufgaben der bezeichneten Art von den Gemeinden 
uneingeschränkt oder unter gewissen Voraussetzungen über- 
nommen werden dürfen und sodann zu prüfen haben, welche 
Befugnisse die Gemeinden hinsichtlich der Beschaffung der hierzu 
erforderlichen Geldmittel haben und welche Beschränkungen 
ihnen hierbei im allgemeinen auferlegt sind oder durch die 
Staatsaufsichtsbehörden im einzelnen auferlegt werden können. 
Die Ortsgemeinden sind in Preussen Rechtspersönlich- 
keiten, welche auf einem räumlich bestimmt begrenzten Gebiete 
gewisse (demeinschaftszwecke verfolgen und mit öffentlich reclıt- 
lichen Befugnissen und Verpflichtungen ausgestattet sind. Sie 
sind sowohl selbstständige Körperschaften, die ihre eigenen (kom- 
nunalen) Aufgaben haben, als auch die untersten Glieder des 
grösseren ÜOrganismus, des Staates, die in seinem Auftrage 
staatliche Angelegenheiten zu erledigen, eine obrigkeitliche 
Verwaltung zu führen haben. Beide Arten ihrer Verwaltung, 
von denen wohl nur die ersten als „Selbstverwaltung“ im Rechts- 
sinne bezeichnet werden darf, führen die Gemeinden durch ihre 
eigenen Beamten und auf ihre eigenen Kosten. Verschieden ist 
aber bei beiden Arten die Abhängigkeit der Gemeinden von den 
staatlichen Aufsichtsbehörden. Während sie bei der obrigkeit- 
lichen Verwaltung, der Erledigung der ihnen übertragenen staat- 
lichen Aufgaben, an die Weisungen und Aufträge der Staats- 
behörde gebunden sind, steht ihnen auf dem Gebiete ihrer 
kommunalen Angelegenheiten eine weit grössere Bewegungsfrei- 
heit zu. Sie sind hier grundsätzlich frei, soweit nicht das Gesetz 
den Staatsbehörden eine Einwirkung ausdrücklich gestattet oder 
eine Mitwirkung ausdrücklich zuweist. Das Recht der Aufsicht 
des Staates über die Selbstverwaltung ist mithin nicht unbe- 
grenzt, sondern auf bestimmte Fälle, Mittel und Formen seiner 
Ausübung beschränkt. Diese Selbstverwaltung ist aber nicht nur 
Administration im engeren Sinne, sondern ist mit der Befugnis 
zur Selbstgesetzgebung (Autonomie) für gewisse, gesetzlich be- 
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