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gehörigen gesetzlich ob; die Staatsgewalt kann sie von den
Gemeinden erzwingen. Eine Gegenleistung der Gemeindeange-
hörigen kommt bei ihnen nur ausnahınsweise in Frage. Es sind
dies einmal die Einrichtungen und Anstalten, die im polizei-
lichen Interesse erforderlich sind und daher auf Kosten der
(remeinde als des Trägers der örtlichen Polizeilast hergestellt
werden müssen, sodann die Gewährung des Volksschulunter-
richtes und endlich die öffentliche Armenpflege für Hilfsbe-
dürftige. Mag diesen Leistungen der Gemeinde auch ein gewisser
kommunistischer Charakter im weitesten Sinne des Wortes nicht
abgesprochen werden können, so müssen sie doch bei der Er-
örterung des Gemeindesozialismus ausser Betracht bleiben. Be-
merkt mag jedoch werden, dass die Grenzen der Gemeindever-
pflichtungen auf diesen Gebieten nicht fest sind und dass die
(remeinden auch über diese Grenzen lıinaus freiwillig eine weitere
Fürsorge für die Bedürfnisse ihrer Angehörigen übernehmen
können. Es ist daher bisweilen zweifelhaft, ob eine Leistung der
(semeinde in den Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung
fällt oder ob sie als freiwillige Fürsorge für die Wohl-
fahrt der Gemeindeangehörigen anzusehen ist. Bei unseren Er-
örterungen haben wir es aber nicht mit den Pflichtauf-
gaben der Gemeinden, sondern nur mit ihrer freiwilligen
Tätigkeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiete zu tun. Es
wird zunächst festzustellen sein, welche Vorschriften die preus-
sische Gesetzgebung über die Finanzgebarung der Gemeinden auf
diesem Gebiete enthält.
Als Vergeber von Leistungen und Lieferungen
ist die Gemeindeverwaltung hinsichtlich der Bedingungen, unter
denen sie ihre Arbeiter beschäftigen will, oder die sie ihren
Lieferanten auferlegen will, an gesetzliche Vorschriften nicht
gebunden. Es sind den Gemeinden nur die für die Staatsver-
waltung bestehenden Bestimmungen über die Vergebung von