Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gehörigen gesetzlich ob; die Staatsgewalt kann sie von den 
Gemeinden erzwingen. Eine Gegenleistung der Gemeindeange- 
hörigen kommt bei ihnen nur ausnahınsweise in Frage. Es sind 
dies einmal die Einrichtungen und Anstalten, die im polizei- 
lichen Interesse erforderlich sind und daher auf Kosten der 
(remeinde als des Trägers der örtlichen Polizeilast hergestellt 
werden müssen, sodann die Gewährung des Volksschulunter- 
richtes und endlich die öffentliche Armenpflege für Hilfsbe- 
dürftige. Mag diesen Leistungen der Gemeinde auch ein gewisser 
kommunistischer Charakter im weitesten Sinne des Wortes nicht 
abgesprochen werden können, so müssen sie doch bei der Er- 
örterung des Gemeindesozialismus ausser Betracht bleiben. Be- 
merkt mag jedoch werden, dass die Grenzen der Gemeindever- 
pflichtungen auf diesen Gebieten nicht fest sind und dass die 
(remeinden auch über diese Grenzen lıinaus freiwillig eine weitere 
Fürsorge für die Bedürfnisse ihrer Angehörigen übernehmen 
können. Es ist daher bisweilen zweifelhaft, ob eine Leistung der 
(semeinde in den Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung 
fällt oder ob sie als freiwillige Fürsorge für die Wohl- 
fahrt der Gemeindeangehörigen anzusehen ist. Bei unseren Er- 
örterungen haben wir es aber nicht mit den Pflichtauf- 
gaben der Gemeinden, sondern nur mit ihrer freiwilligen 
Tätigkeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiete zu tun. Es 
wird zunächst festzustellen sein, welche Vorschriften die preus- 
sische Gesetzgebung über die Finanzgebarung der Gemeinden auf 
diesem Gebiete enthält. 
Als Vergeber von Leistungen und Lieferungen 
ist die Gemeindeverwaltung hinsichtlich der Bedingungen, unter 
denen sie ihre Arbeiter beschäftigen will, oder die sie ihren 
Lieferanten auferlegen will, an gesetzliche Vorschriften nicht 
gebunden. Es sind den Gemeinden nur die für die Staatsver- 
waltung bestehenden Bestimmungen über die Vergebung von
	        
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