Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Leistungen und Lieferungen zur Nachachtung empfohlen worden’. 
Die Gemeinden sind hierdurch nicht behindert, bei der Ver- 
gebung von Leistungen und Lieferungen die Uebernehmer ver- 
tragsmässig zu bestimmten Handlungen und Unterlassungen ihren 
Arbeitern gegenüber in deren Interesse zu verpflichten. Erhöht 
sich infolge solcher Vertragsbedingungen der Preis der Leistung 
oder Lieferung und wird hierdurch das Gemeindeinteresse ge- 
schädigt, so kann der Abschluss der Verträge dennoch nicht 
verhindert werden, sofern die Gemeindevertretung und der Ge- 
meindevorstand hierüber einig sind. Nur bei Meinungsverschieden- 
heiten zwischen beiden beschliesst hierüber der Bezirksausschuss, 
wenn von einem Teile auf seine Entscheidung angetragen wird°. 
Bei den eigenen wirtschaftlichen Unterneh- 
mungen der @emeinden sind nach dem preussischen Kommunal- 
recht zwei Arten zu unterscheiden, erstens die gewerblichen 
Unternehmungen und zweitens die im öffentlichen In- 
teresse unterhaltenen Veranstaltungen. Hinsichtlich der ge- 
werblichen Betriebe ist die Gemeinde den Privatunternehmern 
rechtlich gleichgestellt. Es besteht für sie nur die gesetzliche - 
Vorschrift”, dass jede gewerbliche Unternehmung der Gemeinde 
grundsätzlich so zu verwalten ist, dass durch die Einnahmen 
mindestens die gesamten durch die Unternehmung für die Ge- 
meinde erwachsenden Ausgaben, einschliesslich der Verzinsung 
und Tilgung des Anlagekapitals, aufgebracht werden. Eine Aus- 
nahme ist nur dann zulässig, wenn die Unternehmung zugleich 
einem Öffentlichen Interesse dient, welches andernfalls nicht be- 
friedigt wird, wenn sie sich also als eine Mischung von gewerb- 
licher Unternehmung und öffentlicher Gemeindeanstalt darstellt. 
Zu solchen Unternehmungen gehören beispielsweise die Wasser- 
werke. Bei Unternehmungen dieser Art darf das Entgelt für die 
5 Erlass des Ministers des Innern und des Ministers der öffentlichen 
Arbeiten vom 3. März 1906, Min.Bl. d. ı. V. S. 63. 
° Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 $ 17. 
” Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 $ 3.
	        
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