Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Benutzung, soweit sie nicht unentgeltlich gewährt wird, eine 
öffentlich-rechtliche Gebühr zu erheben ist. 
Während die Autonomie der Gemeinde im übrigen hinsicht- 
lich der Bemessung der Preise für ihre gewerblichen Dar- 
bietungen nicht beschränkt ist, ist sie bei der Festsetzung der 
Gegenleistung für die Benutzung ihrer im öffentlichen In- 
teresse unterhaltenen Anstalten an die Beobach- 
tung bestimmter gesetzlicher Vorschriften gebunden. Das recht- 
lich Eigentümliche der Gegenleistung ist hier ihre Gestaltung 
als öffentlich-rechtliche Gebühr, d. h. als eine Abgabe, deren 
Betrag einseitig von der Gemeinde in der hierfür gesetzlich 
bestimmten Form festgesetzt wird. Solche Gebühren kann die 
(Gemeinde auch für einzelne ihrer Handlungen auf dem Gebiete 
der obrigkeitlichen Verwaltung erheben, hier interessieren uns 
aber nur die Gebühren für die Benutzung von Wohlfahrtsein- 
richtungen. Die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes über 
die Gebühren sind sehr verwickelt und durch das sie betreffende 
Deklarationsgesetz vom 24. Juli 1906 nicht gerade vereinfacht 
worden. An ihrer Spitze steht der Satz”, dass die Gemeinden 
berechtigt sind, für die Benutzung ihrer im Öffentlichen In- 
teresse unterhaltenen Veranstaltungen besondere Vergütungen ın 
Form von Gebühren zu erheben. Für diese Gebühren gilt all- 
gemein nur die Vorschrift! dass sie „im voraus nach festen 
Normen und Sätzen zu bestimmen sind“. Im übrigen ist es der 
Gemeinde, soweit nicht die noch zu erörternden Ausnahmen 
Platz greifen, unbenommen, ob und in welcher Höhe, sowie ın 
welchen Abstufungen sie Gebühren erheben will. Für bestimmte 
Arten von Veranstaltungen ist jedoch die Erhebung von Ge- 
bühren vorgeschrieben !. Sie muss erfolgen bei Gemeindever- 
anstaltungen, welche „einzelnen Gemeindeangehörigen oder ein- 
® Kommunalabgabengesetz $ 4 Abs. 1. 
10 Daselbst $ 7. 
ıı Daselbst $ 4 Abs. 2.
	        
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