Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 1870 — 
zelnen Klassen vorzugsweise zum Vorteile gereichen“, soweit nicht 
eine Ausgleichung durch Beiträge oder eine Mehr- oder Minder- 
belastung mit direkten Gemeindesteuern stattfindet. 
„Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, dass 
die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Veranstaltung, 
einschliesslich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des 
aufgewandten Kapitals, gedeckt werden.“ Es gilt hier also als 
Regel der Grundsatz der Gleichheit von Leistung und Gegen- 
leistung. Doch ist es der Gemeinde hierdurch nicht verwehrt, 
die Gebühren höher als die Selbstkosten zu bemessen und aus 
der Verwaltung der Anstalt einen Gewinn zu ziehen. 
Ausnahmen von der gesetzlichen Forderung, dass die 
Kosten der Veranstaltung durch die Gebühren gedeckt werden 
sollen, dass die Gegenleistungen also mindestens die Höhe der 
Leistungen der Gemeinde erreichen müssen, sind im Kommunal- 
abgabengesetze besonders für zwei Fälle gemacht. Die erste 
betrifft Veranstaltungen, bei denen ein Benutzungszwang 
besteht, die zweite gewisse Veranstaltungen zubesonderen 
Zwecken. Im ersteren Falle „ist unter Berücksichtigung des 
öffentlichen Interesses, welchem die Veranstaltung dient, und der 
den einzelnen gewährten besonderen Vorteile eine entsprechende 
Ermässigung der Gebührensätze gestattet; auch kann in Fällen 
dieser Art die Erhebung von Gebühren unterbleiben“. Die zweite 
Ausnahme von der erwähnten Regel des Gebührenzwanges trifft 
zu auf „Unterrichts- und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, 
Heil- und Pflegeanstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürf- 
nissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen *. 
Hier ist, abgesehen von der Verpflichtung der Gemeinden zur 
Erhebung eines angemessenen Schulgeldes „für den Besuch der 
von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und 
Fachschulen“, jeder gesetzliche Gebührenzwang ausgeschlossen. 
Endlich können „andere Abweichungen“ von der vorgeschrie- 
benen Bemessung der notwendigen Gebühren „aus besonde-
	        
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