— 1870 —
zelnen Klassen vorzugsweise zum Vorteile gereichen“, soweit nicht
eine Ausgleichung durch Beiträge oder eine Mehr- oder Minder-
belastung mit direkten Gemeindesteuern stattfindet.
„Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, dass
die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Veranstaltung,
einschliesslich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des
aufgewandten Kapitals, gedeckt werden.“ Es gilt hier also als
Regel der Grundsatz der Gleichheit von Leistung und Gegen-
leistung. Doch ist es der Gemeinde hierdurch nicht verwehrt,
die Gebühren höher als die Selbstkosten zu bemessen und aus
der Verwaltung der Anstalt einen Gewinn zu ziehen.
Ausnahmen von der gesetzlichen Forderung, dass die
Kosten der Veranstaltung durch die Gebühren gedeckt werden
sollen, dass die Gegenleistungen also mindestens die Höhe der
Leistungen der Gemeinde erreichen müssen, sind im Kommunal-
abgabengesetze besonders für zwei Fälle gemacht. Die erste
betrifft Veranstaltungen, bei denen ein Benutzungszwang
besteht, die zweite gewisse Veranstaltungen zubesonderen
Zwecken. Im ersteren Falle „ist unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses, welchem die Veranstaltung dient, und der
den einzelnen gewährten besonderen Vorteile eine entsprechende
Ermässigung der Gebührensätze gestattet; auch kann in Fällen
dieser Art die Erhebung von Gebühren unterbleiben“. Die zweite
Ausnahme von der erwähnten Regel des Gebührenzwanges trifft
zu auf „Unterrichts- und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser,
Heil- und Pflegeanstalten, sowie auf vorzugsweise den Bedürf-
nissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen *.
Hier ist, abgesehen von der Verpflichtung der Gemeinden zur
Erhebung eines angemessenen Schulgeldes „für den Besuch der
von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und
Fachschulen“, jeder gesetzliche Gebührenzwang ausgeschlossen.
Endlich können „andere Abweichungen“ von der vorgeschrie-
benen Bemessung der notwendigen Gebühren „aus besonde-