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Recht, das Zugeständnisse und Vergünstigungen enthält, ein
Hauptmotiv in dem Wunsch, Gegenseitigkeit herbeizuführen ?°.
In den: Konventionen legt man sie sachlich grade fest; ander-
wärts möchte man sie gleichfalls erzielen. Man verpflichtet sich
rechtlich zu Vergünstigungen für andere, weil man hofft, dass
sich diese dann zu den gleichen Zugeständnissen bereitwillig
zeigen werden. Dieser esprit de re&ciprocite, wie GASTON DE
LevaAL ihn nennt?!, die Erkenntnis, dass einer mit Konzessionen
vorangehen muss, sollen sich die anderen zu Zugeständnissen
bequemen, hat mit der Gegenseitigkeit als der Bedingung
einer Rechtswirkung nichts zu tun. Dort ist es rechtlich gleich-
gültig, ob die erwartete Mutualität von den anderen wirklich
gewährt wird oder nicht, hier ist es conditio sine qua non. Mag
man dort bei der Einsicht, dass das Ziel nicht erreicht wird,
das gesetzlich eingeräumte Zugeständnis zurücknehmen, so ist
doch, so lange das nicht geschehen ist, das Zugeständnis rech-
tens; hier kann die Vergünstigung rechtmässig einem anderen
nur gewährt werden, wenn feststeht, dass er seinerseits gleich-
falls dazu bereit ist. Das deutsche Strafgesetzbuch schützt in
$ 104 den fremden Gesandten und Geschäftsträger vor Beleidi-
gungen, und zwar unbedingt. Dennoch war das gesetzgeberische
Motiv die Annahme, dass diesem Vorgang, soweit das noch nicht
geschehen sein sollte, die Gesetzgebungen der anderen Staaten
folgen würden. Die Bedingungslosigkeit des gesetzlichen Straf-
schutzes beruht auf der Gewissheit, dass diese Voraussicht nicht
2° Siehe FOELIxX p. VI der preface: „Le motif des concessions .. . a
ete generalement (les faits en sont la preuve) que le souverain ou ses su-
jets en avaient deja recu ou en esperaient de semblables de la part
de l’Etat ainsi favorise (ob reciprocam utilitatem; ex comitate)‘‘; ähnlich
p. 14. Selbst v. Bar, Internationales Privat- und Strafrecht 1862 meint
S. 587, „dass in völkerrechtlichen Verhältnissen die Beobachtung der Rezi-
prozität Regel ist, und man nur, wo man selbst anderen Beistand leistet,
gleiches von anderen erwarten kann.*
21.6.