Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gression der Gebührensätze unter den Wert der Leistung, 
aber nicht durch eine Progression über diesen Wert hinaus 
beseitigt werden dürfe. Nach diesem Urteil ist es unzulässig, 
dass der Ausfall an den Erträgen der Gemeindeanstalt, der durch 
das Hinuntergehen des Gebührensatzes unter die Selbstkosten 
der Gemeinde bei den Minderbemittelten entsteht, durch eine 
Steigerung des Gebührensatzes über die Selbstkosten hinaus bei 
den wohlhabenden Benützern der Anstalt gedeckt wird, und dass 
durch Zulassung einer unbeschränkten Progression der Gebühren- 
sätze die Schranken niedergelegt werden, welche das Kommunal- 
abgabengesetz mit Rücksicht auf andere Staatsinteressen zur 
Verhütung der Ueberlastung der höheren Einkommen errichtet 
hat. Die Erhebung von Gebühren nach dem Massstabe der 
Leistungsfähigkeit würde ihrer Wirkung nach der Erhebung einer 
zweiten progressiven Gemeindeeinkommensteuer gleichkommen. 
Wird dieser Rechtsauffassung gefolgt, so müssen die durch die 
ermässigten Gebührensätze oder die unentgeltliche Darbietung 
entstehenden Ausfälle notwendigerweise durch Erhebung von Ge- 
meindesteuern gedeckt werden. 
VI. 
Gehen wir nun zu einer Prüfung über, ob und inwiefern 
die dargelegten Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes der 
Durchführung des Gemeindesozialismus Hindernisse bereiten, so 
finden wir, dass sie die Verfolgung kommunistischer Ziele nur 
ın sehr geringem Masse gestatten, soweit es sich um die Her- 
stellung und Darbietung von Gegenständen des Verbrauchs 
handelt, dagegen in weit höherem Masse, soweit Gegenstände 
des Gebrauchs in Frage kommen. 
Verbrauchsgegenstände werden in der Regel nur in ge- 
werblichen Betrieben der Gemeinden hergestellt werden 
können. Bei ihnen ist eine Deckung der Gestehungskosten durch 
Gemeindesteuern unzulässig, der Preis der Erzeugnisse muss da-
	        
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