Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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her so hoch bemessen werden, dass in ihm jene Kosten volle 
Deckung finden. Eine Abstufung der Preise nach der 
Leistungsfähigkeit der Bezieher würde nur in gewissen Grenzen 
ausführbar sein, da die Bemittelten andere Bezugsquellen auf- 
suchen würden, sobald der Preis, den sie für die Gemeindeer- 
zeugnisse zahlen sollen, den von Privatunternehmern geforderten 
Preis übersteigt. Bei einer Abstufung der Preise würde daher 
unter die Selbstkosten der Gemeinde nicht hinuntergegangen 
werden können, wohl aber könnte die Bezugsberechtigung zu 
einem diesen Kosten gleichkommenden Preise auf einen bestimmt 
begrenzten Kreis von Minderbemittelten beschränkt werden. Von 
dem gesetzlichen Zwange, den Preis auf der angegebenen Höhe 
zu halten, ist die Gemeinde jedoch, wie erwähnt, dann entbun- 
den, wenn es sich um eine gewerbliche Unternehmung handelt, 
welche „zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches an- 
dernfalls nicht befriedigt wird“. Hiernach könnten die Gemein- 
den Nahrungsmittel, wie Fleisch, Brod usw. in eigenen gewerb- 
lichen Betriebsstätten zubereiten und sie den Minderbemittelten 
zu einem die Selbstkosten zwar nicht übersteigenden, aber sie 
gerade deckenden Preise, den vermögenden Gemeindeangehörigen 
aber zu einem höheren Preise darbieten. Das Wasser aus einem 
Wasserwerke der Gemeinde, dessen an sich gewerblicher Betrieb 
zugleich einem sonst nicht befriedigten öffentlichen Inter- 
esse der Gesundheitspflege und des Feuerschutzes dient, darf da- 
gegen an minderbemitteltere Gemeindeangehörige auch zu einem 
hinter den Selbstkosten der Gemeinde zurückbleibenden Preise 
überlassen werden. 
Unter den „Veranstaltungen“, welche von den Ge- 
meinden zum Zwecke der Benutzung „im öffentlichen 
Interesse“ unterhalten werden können, sind fünf Arten zu 
unterscheiden: 
erstens solche, welche für die Benutzung durch alle Ge- 
meindeangehörigen ohne Unterschied bestimmt sind,
	        
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