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her so hoch bemessen werden, dass in ihm jene Kosten volle
Deckung finden. Eine Abstufung der Preise nach der
Leistungsfähigkeit der Bezieher würde nur in gewissen Grenzen
ausführbar sein, da die Bemittelten andere Bezugsquellen auf-
suchen würden, sobald der Preis, den sie für die Gemeindeer-
zeugnisse zahlen sollen, den von Privatunternehmern geforderten
Preis übersteigt. Bei einer Abstufung der Preise würde daher
unter die Selbstkosten der Gemeinde nicht hinuntergegangen
werden können, wohl aber könnte die Bezugsberechtigung zu
einem diesen Kosten gleichkommenden Preise auf einen bestimmt
begrenzten Kreis von Minderbemittelten beschränkt werden. Von
dem gesetzlichen Zwange, den Preis auf der angegebenen Höhe
zu halten, ist die Gemeinde jedoch, wie erwähnt, dann entbun-
den, wenn es sich um eine gewerbliche Unternehmung handelt,
welche „zugleich einem öffentlichen Interesse dient, welches an-
dernfalls nicht befriedigt wird“. Hiernach könnten die Gemein-
den Nahrungsmittel, wie Fleisch, Brod usw. in eigenen gewerb-
lichen Betriebsstätten zubereiten und sie den Minderbemittelten
zu einem die Selbstkosten zwar nicht übersteigenden, aber sie
gerade deckenden Preise, den vermögenden Gemeindeangehörigen
aber zu einem höheren Preise darbieten. Das Wasser aus einem
Wasserwerke der Gemeinde, dessen an sich gewerblicher Betrieb
zugleich einem sonst nicht befriedigten öffentlichen Inter-
esse der Gesundheitspflege und des Feuerschutzes dient, darf da-
gegen an minderbemitteltere Gemeindeangehörige auch zu einem
hinter den Selbstkosten der Gemeinde zurückbleibenden Preise
überlassen werden.
Unter den „Veranstaltungen“, welche von den Ge-
meinden zum Zwecke der Benutzung „im öffentlichen
Interesse“ unterhalten werden können, sind fünf Arten zu
unterscheiden:
erstens solche, welche für die Benutzung durch alle Ge-
meindeangehörigen ohne Unterschied bestimmt sind,