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zweitens solche, die nur einzelnen Gemeindeange-
hörigen oder einzelnen Klassen von ihnen vorzugsweise zum
Vorteil gereichen,
drittens solche, bei denen eine Verpflichtung zur
Benutzung für alle Gemeindeangehörigen oder für einzelne
Klassen besteht oder auf deren Benutzung diese ange-
wiesen sind,
viertens die Unterrichts-- und Bildungsanstalten, sowie
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten,
fünftens diejenigen Veranstaltungen, welche vorzugsweise
den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienen.
Bestimmte, sichere Grenzen zwischen diesen verschiedenen
Arten der Veranstaltungen zu ziehen, ist bisweilen schwer. Zur
ersteren Art gehören jedenfalls Parkanlagen, Bibliotheken,
Museen der Gemeinde und ähnliche Veranstaltungen, die der
Natur der Sache nach von jedem (zemeindeangehörigen benutzt
werden können. Bei diesen Einrichtungen besteht keine Ver-
pflichtung der Gemeinde zur Erhebung von Gebühren. Die Ge-
meinde darf daher die Kosten dieser Veranstaltungen in vollem
Betrage durch Steuern decken.
Für die zweite Art-der Veranstaltungen, also für die-
jenigen, welche einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen
Klassen von ihnen vorzugsweise zum Vorteil gereichen, ist
als Regel de Gebührenerhebung in dem erwähnten zur
Deckung der Selbstkosten erforderlichen Mindestmasse vorge-
schrieben, soweit nicht die Ausgleichung dieser besonderen Vor-
teile durch Beiträge der Grundeigentümer oder der Gewerbe-
treibenden, denen die besonderen wirtschaftlichen Vorteile er-
wachsen, oder durch eine Mehrbelastung desjenigen Teiles des
Gemeindebezirks oder derjenigen Klasse der Gemeindeangehörigen
erfolgt, denen die Veranstaltung in besonderem Masse zu statten
kommt. Als Veranstaltungen dieser Art kommen besonders in
Betracht solche Kanalisationsanlagen oder Wasserleitungen, die