Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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zweitens solche, die nur einzelnen Gemeindeange- 
hörigen oder einzelnen Klassen von ihnen vorzugsweise zum 
Vorteil gereichen, 
drittens solche, bei denen eine Verpflichtung zur 
Benutzung für alle Gemeindeangehörigen oder für einzelne 
Klassen besteht oder auf deren Benutzung diese ange- 
wiesen sind, 
viertens die Unterrichts-- und Bildungsanstalten, sowie 
Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten, 
fünftens diejenigen Veranstaltungen, welche vorzugsweise 
den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienen. 
Bestimmte, sichere Grenzen zwischen diesen verschiedenen 
Arten der Veranstaltungen zu ziehen, ist bisweilen schwer. Zur 
ersteren Art gehören jedenfalls Parkanlagen, Bibliotheken, 
Museen der Gemeinde und ähnliche Veranstaltungen, die der 
Natur der Sache nach von jedem (zemeindeangehörigen benutzt 
werden können. Bei diesen Einrichtungen besteht keine Ver- 
pflichtung der Gemeinde zur Erhebung von Gebühren. Die Ge- 
meinde darf daher die Kosten dieser Veranstaltungen in vollem 
Betrage durch Steuern decken. 
Für die zweite Art-der Veranstaltungen, also für die- 
jenigen, welche einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen 
Klassen von ihnen vorzugsweise zum Vorteil gereichen, ist 
als Regel de Gebührenerhebung in dem erwähnten zur 
Deckung der Selbstkosten erforderlichen Mindestmasse vorge- 
schrieben, soweit nicht die Ausgleichung dieser besonderen Vor- 
teile durch Beiträge der Grundeigentümer oder der Gewerbe- 
treibenden, denen die besonderen wirtschaftlichen Vorteile er- 
wachsen, oder durch eine Mehrbelastung desjenigen Teiles des 
Gemeindebezirks oder derjenigen Klasse der Gemeindeangehörigen 
erfolgt, denen die Veranstaltung in besonderem Masse zu statten 
kommt. Als Veranstaltungen dieser Art kommen besonders in 
Betracht solche Kanalisationsanlagen oder Wasserleitungen, die
	        
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