Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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nicht für den ganzen (temeindebezirk, sondern nur für einen 
Teil des Strassennetzes hergestellt worden sind, oder Einrich- 
tungen, die vorzugsweise den Hausbesitzern oder bestimmten 
Arten von Gewerbetreibenden zu statten kommen, wie die Müll- 
abfuhr, die Uebernahme der den Grundstücksbesitzern obliegen- 
den Strassenreinigung durch die Gemeinde u. dergl. 
Zur dritten Art der Veranstaltungen gehören diese Ein- 
richtungen dann, wenn die Gemeindeangehörigen durch polizei- 
liche Anordnung zu ihrer Benutzung verpflichtet werden 
oder auf diese Veranstaltungen tatsächlich angewiesen sind. In 
diesem Falle ist die Ermässigung der Gebührensätze und die 
gänzliche Gebührenfreiheit gesetzlich zulässig. 
Bei der vierten Art von Gemeindeveranstaltungen, den 
Unterrichts- und Bildungsanstalten, Krankenhäusern, Heil- und 
Pflegeanstalten, ist es völlig in das Belieben der Gemeinden ge- 
stellt, ob sie die Benutzung dieser Anstalten allen oder einzelnen 
Klassen der Gemeindeangehörigen unentgeltlich gestatten oder 
ob sie Gebühren erheben und wie sie diese bemessen oder ab- 
stufen wollen. Nur für die „höheren Lehranstalten und Fach- 
schulen“ ist die Erhebung eines „angemessenen Schulgeldes“ vor- 
geschrieben. Zu den „Fachschulen“ sind indessen Fortbildungs- 
schulen, Näh-, Haushaltungs- und ähnliche Schulen nicht zu 
rechnen. Schulen dieser Art dürfen die Gemeinden daher völlig 
unentgeltlich oder gegen eine beliebig bemessene oder abgestufte 
Gebühr benutzen lassen. 
Dieselbe Freiheit haben die Gemeinden bei der fünften 
Art der Gemeindeveranstaltungen, nämlich denjenigen, welche 
„vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen 
dienen“. Hierher gehört die lange Reihe der Einrichtungen, 
welche für den Gemeindesozialismus hauptsächlich in Betracht 
kommen, also Entbindungsanstalten, Anstalten für Wöchnerin- 
pflege oder Säuglingspflege und Krankenpflege, Genesungsheime, 
Begräbnisbesorgung, Kirche und Haushaltungsschulen, Volks-
	        
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