— 193 —
bibliotheken, Volksvorträge, Lesehallen, Volkstheater, Volkskon-
zerte, Volksspiele, Volksbäder, Volksgärten, Arbeitsnachweise,
Rechtsauskunftsstellen, Wohnungsnachweise, Volksküchen, Wasch-
häuser und ähnliche Einrichtungen und Anstalten, die zur He-
bung der wirtschaftlichen und geistigen Verhältnisse der unteren
Volksklassen geeignet sind. Alle diese Anstalten darf die Ge-
meinde, abgesehen von der noch zu erörternden Notwendigkeit
einer Zustimmung. der Kommunalaufsichtsbehörden, zur unent-
geltlichen Benutzung ihren Angehörigen darbieten, sodass die
Kosten von den Steuerpflichtigen zu tragen sind. Vor-
ausgesetzt wird hierbei, dass diese Anstalten „im öffentlichen In-
teresse“ errichtet werden. Ob und wenn diese Voraussetzung
vorliegt, ist eine Frage, die nicht an der Hand gesetzlicher Vor-
schriften, sondern nur nach der herrschenden politischen und
sozialen Auffassung über den Umfang der einer öffentlichen
Pflege und Unterstützung bedürftigen Interessen des Volkes be-
antwortet werden kann und daher in Einzelfällen je nach dieser
Auffassung verschieden beantwortet werden wird.
Vu.
Wir sehen, dass unser Kommunalrecht einer Verwirklichung
des Munizipalsozialismus in gewissem Umfange grundsätz-
lich nicht entgegensteht. Seine tatsächliche Durchfüh-
rung hängt aber von zwei Voraussetzungen ab, nämlich von der
Möglichkeit der Beschaffung der nötigen Geldmittel und von
der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu den Mass-
nahmen der Gemeindeverwaltung.
Erfordert die Errichtung von Gemeindeanstalten einen
grossen Geldaufwand, wie die von Wasserwerken, Kanalisations-
anlagen, Gasanstalten, Krankenhäusern, Schlachthäusern und
dergl., so werden die hierzu nötigen Geldmittel in der Regel nur
durch Aufnahme von Anleihen aufgebracht werden können.
Dagegen ist überall, wo aus der Benutzung von Gemeinde-
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 2. 13