Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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anstalten wirtschaftliche Vorteile einzelnen Gesellschaftsklassen 
auf Kosten der Gesamtheit erwachsen sollen, eine erhöhte Inan- 
spruchnahme der Steuerkraft der vermögenden Abgabe- 
pflichtigen erforderlich. 
Zur Aufnahme von Anleihen durch die Gemeinden be- 
darf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die für Stadt- 
gemeinden hierbei der Bezirksausschuss, für Berlin der Oberpräsi- 
dent bildet. Dem Steuerrechte der Gemeinden hat das 
Kommunalabgabengesetz bestimmte Grenzen gesteckt. Sobald 
diese Grenzen überschritten werden sollen, muss ebenfalls die 
staatliche Genehmigung nachgesucht werden. Dieser bedarf es 
sowohl zur Einführung neuer und zur Veränderung bestehender 
indirekter Steuern als auch zur Erhebung von direkten 
Steuern über einen bestimmten Prozentsatz der staatlich veran- 
lagten Steuern hinaus. 
Auch die Gestaltung der Gebühren als Gegenleistung 
für die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen ist in vielen Fällen 
von einer Genehmigung der Staatsbehörde abhängig. Sie ist es 
in der Regel, wenn eine Abstufung der Gebühren erfolgen soll. 
Dagegen bedarf die Ueberlassung einer Gemeindeanstalt zur 
gebührenfreien Benutzung keiner Genehmigung in allen 
Fällen, wo eine Verpflichtung zur Benutzung der Anstalt be- 
steht oder die Gemeindeangehörigen auf ihre Berufung tatsäch- 
lich angewiesen sind. Wenn das Kommunalabgabengesetz ın 
88 eine Genehmigung für „die Festsetzung von Gebühren“ 
erfordert, so kann hieraus die Notwendigkeit einer Genehmigung 
auch für das Unterbleiben einer Festsetzung nicht hergeleitet 
werden. Ebensowenig ist die Gemeinde durch sonstige Befug- 
1# In SCHWARTZs Kommentar zum Kommunalabgabengesetze ist diese 
Frage mit Rücksicht auf eine Bemerkung in der amtlichen Begründung zu 
dem Gesetzentwurfe bejaht, in dem Kommentar von NÖLL und FREUND da- 
gegen verneint worden. Das Oberverwaltungsgericht (Entscheidungen des 
Oberverwaltungsgerichts Bd. 30 S. 100) ist der letzteren Ansicht beige- 
treten.
	        
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