— 195 —
nisse der staatlichen Aufsichtsbehörde gehindert, die gebühren-
freie Benutzung der erwähnten Veranstaltungen zu gestatten.
Diese Aufsichtsbefugnisse bedürfen einer kurzen
Erörterung. Zunächst kommen die allgemeinen Aufsichts-
befugnisse der Staatsbehörden gegenüber den Gemeinden in Be-
tracht. Sie beschränken sich, soweit die Autonomie der Gemein-
den auf dem hier behandelten Gebiet in Frage kommt, auf das
Recht, den Bürgermeister oder den Magistrat anzuweisen, Be-
schlusse des kollegialischen Gemeindevorstandes oder der Ge-
meindevertretung, welche deren Befugnisse überschreiten oder
die Gesetze verletzen. zu beanstanden’5. Solange die Bean-
standung nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung im Ver-
waltungsstreitverfahren beseitigt worden ist, bleibt dem gesetz-
widrigen Beschlusse jede Wirkung entzogen. Ein Beschluss der
Gemeinde, wodurch von einer @ebührenerhebung in den erwähnten
Fällen abgesehen wird, liegt nun aber weder ausserhalb der
Zuständigkeit der beschliessenden Gemeindeorgane noch verletzt
er die Gesetze. Ein nicht gesetzwidriger, sondern nur unzweck-
mässiger Gebrauch der den Gemeinden gewährten Bewegungs-
freiheit kann im Wege der Beanstandung nicht angefochten
werden. Dagegen ist dies zweifellos zulässig bei allen Beschlüssen,
welche den dargelegten Vorschriften des Komunalabgabengesetzes
über die notwendigen Gebühren zuwiderlaufen. Neben der
durch Beanstandung geltend zu machenden allgemeinen Auf-
sichtsbefugnis besteht noch eine besondere, welche nur das
Abgabenwesen der Gemeinden zum Gegenstande hat. Die Auf-
sichtsbehörde, und zwar in Berlin der Oberpräsident, in den
anderen Städten der Regierungspräsident'®, ist nämlich befugt,
die Abänderung oder Ergänzung von Gebührenordnungen vor-
zuschreiben, welche den Bestimmungen des Komunalabgaben-
gesetzes zuwiderlaufen, und hierbei nötigenfalls ihrerseits das
mn
15 Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883 $ 15.
1° Zuständigkeitsgesetz $ 7.
13 *