Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Städte könnte durch eine solche Versagung der Genehmigung 
ein grosser Teil der Tätigkeit der Gemeindeverwaltung auf sozial- 
politischem Gebiete, soweit hierzu Gemeindemittel erforderlich 
sind, lahm gelegt werden. Jedenfalls würde die Aufsichtsbehörde 
durch die Versagung ihrer Zustimmung zur Aufnahme von An- 
leihen und zur Erhebung von Gemeindesteuern über ein gewisses 
Mass hinaus der Durchführung kommunistischer Versucheerfolgreich 
entgegenwirken können, wenn eine Gemeindevertretung und der 
von ihr gewählte Gemeindevorstand ihnen eine Stätte bereiten 
wollte. 
Wenn bei unseren Erörterungen überall nur der Munizipal- 
sozialismus der Stadtgemeinden ins Auge gefasst worden 
ist, so rechtfertigt sich dies dadurch, dass Bestrebungen dieser 
Art sich voraussichtlich nur in den grossen Städten geltend 
machen werden. Die Rechtsfrage ist aber in den Landge- 
meinden sowie in den grösseren Komunalverbänden, den 
Kreisen und Provinzen, im wesentlichen dieselbe wie in 
den Stadtgemeinden. Bemerkt mag nur werden, dass die Be- 
fugnis, Steuern für die Unterhaltung von Anstalten zu erheben, 
deren Errichtung ihnen gesetzlich nicht obliegt, für die Land- 
gemeinden in den meisten Provinzen des preussischen Staates 
sowie für die Kreis- und Provinzialverbände noch eine weitere 
gesetzliche Einschränkung erfährt. Sie bedürfen nämlich einer Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde für alle Beschlüsse, durch welche 
eine neue dauernde Belastung ihre Angehörigen ohne gesetzliche 
Verpflichtung herbeigeführt wird. Eine gleiche Vorschrift besteht 
für Stadtgemeinden nur in der Provinz Hessen-Nassau und in 
den Hohenzollernschen Landen. Anderseits sind die Provinzial- 
und Kreisverbände insofern bevorzugt, als sie hinsichtlich der 
Gebührenerhebung keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
bedürfen 19, 
  
' Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23, April 1906 8$$ 4, 19 
und 24,
	        
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