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Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf an-
dere Weise Ersatz zu verlangen vermag.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätz-
lich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch
eines Rechtsmittels abzuwenden.“
Ausser diesen Bestimmungen kommen zutreffendenfalls die
übrigen Vorschriften des BGB., so 88 830, 840 über die Haftung
bei gemeinsamer Begehung einer unerlaubten Handlung, und die
die Schadenersatzleistung im allgemeinen regelnden 88 249 ff. in
Betracht. Hier sei $ 254 hervorgehoben, der häufig auch gerade
in Prozessen gegen Post- und Telegraphenbeamte Anwendung
findet und die an sich nach 8 839 zu bejahende Ersatzpflicht des
Beamten beseitigt oder wenigstens abschwächt®.
Bei der Auslegung des & 839 BGB. bietet nament-
lich die Frage Schwierigkeiten, in welchen Fällen dem Beamten
eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten und nicht bloss gegen-
über dem Staat bezw. der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, in
deren Dienst er steht, obliegt. Für ihre Entscheidung gibt das
Gesetz selbst keinen Anhalt. Nach der in der Literatur regel-
mässig vertretenen Anschauung soll es darauf ankommen, ob die
betreffende Amtspflicht „nach Zweck und Inhalt zum Schutz der
* Sächs. Archiv für deutsches bürgerl. Recht. 1904 S. 356 ff., 360 f.
Archiv für Post und Telegraphie 1907 S. 401 ff. GRUCHOTs Beiträge Bd. 48
Ss. 9380. Dazu RG. BoLze Bd. 16 Nr. 205. — $ 254 BGB. lautet:
„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz, sowie der Umfang des
zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwie-
weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem andern Teil verur-
sacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten dar-
auf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner
weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Scha-
den abzuwenden oder zu mildern. Die Vorschrift des $ 278 findet ent-
sprechende Anwendung.“