Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf an- 
dere Weise Ersatz zu verlangen vermag. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätz- 
lich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch 
eines Rechtsmittels abzuwenden.“ 
Ausser diesen Bestimmungen kommen zutreffendenfalls die 
übrigen Vorschriften des BGB., so 88 830, 840 über die Haftung 
bei gemeinsamer Begehung einer unerlaubten Handlung, und die 
die Schadenersatzleistung im allgemeinen regelnden 88 249 ff. in 
Betracht. Hier sei $ 254 hervorgehoben, der häufig auch gerade 
in Prozessen gegen Post- und Telegraphenbeamte Anwendung 
findet und die an sich nach 8 839 zu bejahende Ersatzpflicht des 
Beamten beseitigt oder wenigstens abschwächt®. 
Bei der Auslegung des & 839 BGB. bietet nament- 
lich die Frage Schwierigkeiten, in welchen Fällen dem Beamten 
eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten und nicht bloss gegen- 
über dem Staat bezw. der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, in 
deren Dienst er steht, obliegt. Für ihre Entscheidung gibt das 
Gesetz selbst keinen Anhalt. Nach der in der Literatur regel- 
mässig vertretenen Anschauung soll es darauf ankommen, ob die 
betreffende Amtspflicht „nach Zweck und Inhalt zum Schutz der 
* Sächs. Archiv für deutsches bürgerl. Recht. 1904 S. 356 ff., 360 f. 
Archiv für Post und Telegraphie 1907 S. 401 ff. GRUCHOTs Beiträge Bd. 48 
Ss. 9380. Dazu RG. BoLze Bd. 16 Nr. 205. — $ 254 BGB. lautet: 
„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten 
mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz, sowie der Umfang des 
zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwie- 
weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem andern Teil verur- 
sacht worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten dar- 
auf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines 
ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner 
weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Scha- 
den abzuwenden oder zu mildern. Die Vorschrift des $ 278 findet ent- 
sprechende Anwendung.“
	        
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